Streit um zwei Rentverschreibungen des Bernhard Con und seiner Frau Christina: er nahm 1572 300 Taler und 1573 150 Taler bei Wilhelm Hensch auf und verschrieb dafür Renten von 6 Maltern Roggen und „achtenhalb“ sowie 3 Maltern Roggen kölnischen Maßes und „viertenhalb“ Taler und 1 Orth. Er setzte 1572 sein Haus, Hof und Garten zu Kelz, genannt „der Schwan“, sowie mehrere, genau beschriebene Ländereien, u. a. bei Lüxheim und im Gladbacher Feld bei Müddersheim, als Unterpfand ein. Auf Klage des Wilhelm Hensch bzw. seiner Söhne ordnete die 1. Instanz am 7. Juni 1577 deren Einweisung in die Pfandschaften ein. Als daraufhin noch andere Gläubiger Forderungen stellten, wurde 1584 eine fürstl.-jül. Kommission zur Befriedigung aller Gläubiger, sowohl der Unterpfand- als auch der Schuldscheingläubiger („creditores hypothecarii“ und „creditores chyrographarii“), eingesetzt. Obgleich alle 3 Vorinstanzen die Einweisung in die Unterpfänder für rechtens hielten, berief sich der Schuldner an das RKG. Der Halfman Wilhelm ist ebenfalls zur Schuldentilgung verpflichtet, weil er verschuldetes Land von Bernhard Con erworben hat.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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