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Balthasar [von Dernbach], bestätigter Abt von Fulda und Propst
von Petersberg, und der Konvent von Petersberg bekunden, dass sie dem
Bartholomäus ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1581-1590
1585 April 29
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (fehlen)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der geben ist nach Christi unnsers lieben Hern und Erlösers geburt den neun und zwainzigsten Aprilis im funfftzehenhundertenn fünff unnd achtzigistenn iahr
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Balthasar [von Dernbach], bestätigter Abt von Fulda und Propst von Petersberg, und der Konvent von Petersberg bekunden, dass sie dem Bartholomäus (Bartholmes) Niebling aus Wiesen, dessen Ehefrau Anna und ihren Erben einen Hof in Wiesen mit allem Zubehör erblich verliehen haben. Den Hof hat Bartholomäus Niebling zuvor von Volkwin (Volquin) Munch, Bürger in Fulda, für 700 Gulden gekauft. Volkwin hat darauf den Hof dem Kloster aufgesagt. Bartholomäus Niebling und seine Ehefrau haben jährlich an Michaelis [September 29] an das Kloster folgenden Zins zu zahlen: acht Viertel Roggen (korn) und acht Viertel Hafer gutes, trockenes Getreide nach Fuldaer Maß, zwei Sommerhähne, ein angemessenes Festbrot (ehrlich schonbrot) und ein Fastnachtshuhn an Weihnachten. Bartholomäus, seine Ehefrau und ihre Erben dürfen ohne Wissen von Propst und Kloster nichts von dem Hof weggeben, den Hof verkaufen oder verpfänden. Wenn sie den Hof in gutem Zustand halten, wollen Propst und Kloster ihnen diesen nicht entziehen. Bei Streitigkeiten sollen sie nicht an fremde Gerichte appellieren, sondern nur an das des Klosters. Wann immer das Lehen heim fällt, sollen sie die beim Kloster üblichen Gewohnheiten beachten. Schließlich sollen sie sich jederzeit als treue und gehorsame Lehnsleute erweisen. Andere Rechte und Gewohnheiten des Klosters Petersberg und Abt Balthasars bleiben von dieser Belehnung unberührt. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (ist ins große Buch geschrieb[e]n [16. Jahrhundert])
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Propst von Petersberg, Konvent von Petersberg]
Leichte Textverluste durch Löcher im Pergament.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.