Vertrag zwischen Philipp von Streitberg als dem Ältesten [des Geschlechtes] und Dietrich von Streitberg als Sohn des verstorbenen Joachim von Streitberg zu Burggrub und Greifenstein, des ehemaligen Landrichters von Bamberg, über einige zwischen ihnen nach dem Tod von Joachim von Streitberg entstandene Meinungsverschiedenheiten. Auf Ersuchen der beiden Parteien vermitteln Hans Joachim Stieber zu Buttenheim und Georg Groß Pfersfelder zu Weilersbach, Schultheiß zu Forchheim (Vornheim) als Mittelsmänner (schiedesfreünde) bei einer Zusammenkunft am Tag der Ausstellung dieser Urkunde einen Vergleich. Für Philipp von Streitberg wird zu den Verhandlungen Christoph Heinrich von Ehrthal zu Elvershausen, Amtmann zu Mainberg, und für Dietrich von Streitberg Wilhelm von Königsfeld zu Wadendorf (Wattendorf), Amtmann zu Hollfeld, beigezogen. Nach Untersuchung der von beiden Parteien zu ihren Beschwerden vorlegten Urkunden, Dokumenten, Verkaufs-, Revers-, Obligations- und Vertragsbriefen wird ein Vergleich vermittelt. Zu den von Philipp von Streitberg vorgebrachten Beschwerden wird entschieden: (1) Die Wiese, genannt der Weiher, und der Acker daran, alles bei Oberleinleiter (Obern Leinleiter) gelegen, die Philipp von Streitberg aufgrund eines Reversbriefes von Gabriel von Streitberg für 100 fl Wiederlösung und Dietrich von Streitberg aufgrund eines Verkaufbriefes von Wolf von Streitberg, dem Vater von Philipp von Streitberg, unter dem gleichen Datum, jeweils für sich beanspruchen, wird Dietrich von Streitberg zugesprochen. Dietrich von Streitberg soll für die Wiese und den Acker sowie für die von Gabriel und Wolf von Streitberg schuldig geblieben 49 fl Philipp von Streitberg 300 fl bezahlen. (2) Der Acker am Keierweg zwischen Niederngrub und Oberleinleiter bleibt im Besitz von Dietrich von Streitberg. Der von Philipp von Streitberg vorgelegte Brief über die Lehenmachung durch Konrad (Cuntzen) von Dürn an Peter von Streitberg wird durch einen Verkaufbrief von Wolf von Streitberg für Gabriel von Streitberg widerlegt. (3) Die Ablösung der zwei Vogteigüter zu Traindorf (Treindorf) mit 17 fl, die Philipp von Streitberg nach einem Revers vom 15. Februar 1559 beansprucht, ist erloschen und wird Dietrich von Streitberg zugesprochen. (4) Die in den Beschwerden im einzelnen aufgeführten Güter zu Oberleinleiter, die Hälfte des dortigen Zehnten, der Hof zu Kanndorf, das Gut zum Rotenstein (Rottenstein), der Wald Eibenberg mit dem Fischwasser und der Suttenwiese sowie die drei Güter zu Heiligenstadt bleiben nach Vorlage entsprechender Verkaufbriefe unverändert im Besitz von Dietrich von Streitberg. Die Ansprüche von Philipp von Streitberg auf den Wald und die Felder zum Rotenbühl (Rottenpihel) werden ebenfalls abgewiesen und bleiben im Besitz von Dietrich von Streitberg. (5) Wegen des Waldes zu Oberfellendorf (Obern Velldorf) und dem dortigen Gut, auf dem Fritz Schatz sitzt und beides von Philipp von Streitberg zur Hälfte beansprucht wird, wird entschieden, dass er binnen eines halben Jahres seine Ansprüche vor Hans Joachim Stieber zu Buttenheim und Georg Groß Pfersfelder zu Weilersbach nachweisen muss. Andernfalls werden diese Güter Dietrich von Streitberg zugesprochen. (6) Binnen Monatsfrist soll Dietrich von Streitberg für alle Lehen, die ihm von Philipp von Streitberg als dem Ältesten des Geschlechtes zu verleihen sind, 100 fl bezahlen, die ihm in Anbetracht des höheren Wertes der Lehen in Freundschaft und ohne Gerechtigkeit bewilligt werden. Genannt werden die Lehen: die lehenbaren Weinberge zu Zeil [am Main], die Hälfte des Zehnten zu Hohenpölz, der große Zehnt und ein Viertel des kleinen Zehnten zu Teuchatz (Deuchnitz) und das dortige Gut, auf dem Hans Schick sitzt, ein Drittel des kleinen Zehnten (zehendleins) zu Weiher bei Hollfeld, ein Drittel des Z ehnten zu Stücht mit einem halben Hof und Seldengut und den Zinsen, die sein Vater [Wolf von Streitberg] von dem Kloster zum Heiligen Grab in Bamberg gekauft hatte, und dieWiese zu Wohnsdorf. (7) Das von Dietrich von Streitberg geforderte Verspruchgeld und die Fastnachtshennen von den Mannschaften und Gütern zu Stücht werden wie bisher Philipp von Streitberg zugesprochen, von denen Dietrich von Streiberg lediglich den jährlichen Zins und den Handlohn erhält. (8) Dietrich von Streitberg wird auferlegt, dass er über die Einnahmen seines verstorbenen Vaters Joachim von Streitberg aus dem Testament von Reimerus von Streitberg, Domherr und Dekan des Domstifts Bamberg, binnen eines halben Jahres Hans Joachim Stieber zu Buttenheim und Georg Groß Pfersfelder zu Weilersbach eine ausführliche Rechnung vorlegen soll. In seinem Testament hatte Reimirus von Schweinberg verfügt, dass der Älteste und ein anderes Mitglied des Geschlechtes 2300 fl erhalten, die sie für einen guten Zins anlegen und dann weiter austeilen sollten. Joachim von Streitberg hatte die 2300 fl am 22. Februar (an Santt Peterstag cathedra) 1567 von den Testamentsvollstreckern erhalten, über die aber bisher dem Geschlecht noch keine Rechnung erstattet wurde. Nach der Rechnungslegung soll der Rest zusammen mit der Verschreibung der Hauptsumme und der Rechnung in eine Truhe gelegt werden, von der jede der beiden Parteien einen Schlüssel erhält. Die Austeilung soll künftig in jedem Jahr durch [Philipp von Streitberg] als dem Ältesten [des Geschlechts] zusammen mit einem anderen Mitglied des Geschlechtes [Dietrich von Streitberg] nach dem Inhalt des Testaments ausgeteilt werden. Über die Aufbewahrung der Truhe, die in Heiligenstadt nicht ratsam erscheint, sollen sich beide Parteien vergleichen. Zu den von Dietrich von Streitberg vorgebrachten Beschwerden wird entschieden: (1) Philipp von Streitberg hat Dietrich von Streitberg die Hauptsumme von 500 fl und weitere 100 fl vom nächsten 29. Juni (Santt Peters tag) an binnen eines Jahres mit 30 fl Zins zu bezahlen. Innerhalb der nächsten drei Monate muss Philipp von Streitberg eine Bürgschaft für diese 600 fl als ausreichende Versicherung leisten und die anfallenden Zinsen zum 22. Februar (uf Petri cathedra) 1576 bezahlen. (2) Wegen der Ausgaben bei der Wunderburgischen Rechtfertigung vor dem Reichskammergericht wird entschieden, dass sich beide Parteien über ihre zu viel oder zu wenig bezahlten Ausgaben miteinander vergleichen. (3) Dietrich von Streitberg wird das Lehengeld von 100 fl von der als Lehen heimgefallenen Mühle zu Heiligenstadt zugesprochen, das sein verstorbener Vater Joachim von Streitberg als Ältester des Geschlechtes nicht mehr einnehmen konnte und das ihm als rechtmäßigem Nachfolger seines Vaters zusteht. (4) Von dem als Lehen heimgefallenen und für 240 fl verkauften Hof zu Birkenreuth (Pirckenreüt), die Philipp von Streitberg ausschliesslich für sich beansprucht und ihm von Dietrich von Streitberg bestritten werden, werden Philipp von Streitberg die 240 fl und Dietrich von Streitberg das in dem Verkauf nicht eigens enthaltene Fischwasser Volletsbach zugesprochen. (5) Im Streit um die Stammlehen, die Philipp von Streitberg als der Älteste des Geschlechts für sich allein beansprucht und an denen Dietrich von Streitberg seinen gebührenden Anteil begehrt, wird Philipp von Streitberg auferlegt, binnen eines halben Jahres über die in diesem Geschlecht von altersher üblichen Verhältnisse zu berichten, weil sie den Mittelsmännern nicht bekannt sind. Wenn sich die Dinge dann so befinden, wie er sie vorträgt, soll es dabei bleiben. Andernfalls soll es zukünftig dem Ältesten des Geschlechts obliegen, ein heimgefallenes oder bisher stillschweigend nicht erneuertes altväterliches Stammlehen auf gemeine Kosten zu rechtfertigen. Die rechtmäßig erlangten Lehen sollen künftig dem Ältesten des Geschlechts als Entschädigung für seine Mühe und Arbeit zur Hälfte allein und zur anderen Hälfte den anderen des Geschlechtes gehören, so viele es jeweils sein und so viele von ihnen mannbar sein werden. (6) Die Beschwerde von Dietrich von Streitberg wegen des Anspruches auf ein Achtel des Zehnten zu Dreuschendorf wird wegen Geringfügigkeit aufgehoben. (7) Dietrich von Streitberg und Georg von Streitberg als hinterlassener Sohn von Hans von Streitberg erhalten den ihnen gebührenden Anteil an dem heimgefallenen Schloss Wunderburg, sollen für die Kosten des noch anhängigen Reichskammergerichtsprozesses gemeinsam aufkommen und sich miteinander vergleichen, wenn sie Recht bekommen werden. Wenn Meinungsverschiedenheiten oder Missverständnisse wegen dieser Entscheidungen entstehen, werden sie auch künftig durch Hans Joachim Stieber zu Buttenheim und Georg Groß Pfersfelder zu Weilersbach oder gegebenenfalls auch von Christoph Heinrich von Ehrental zu Elvershausen und Wilhelm von Königsfeld zu Wadendorf geklärt, deren Entscheidungen dann unwiderruflich zu vollziehen sind. Die Erfüllung dieses Vertrages sagen beide Parteien mit Eidesleistung zu und verzichten auf weitere Auseinandersetzungen weger der in diesem Vertrag entschiedenen Punkte. Von dem Vertrag werden zwei gleichlautende Abschriften für jede Partei erstellt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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