Die Ladung bezieht sich auf Forderungen aus dem 1642 geschlossenen Ehevertrag zwischen Jobst Hilmar von Knigge zu Dahl und Eva Catharina von Bourscheidt, der 4000 Rtlr. als Dos, zahlbar binnen Jahresfrist, sonst bis zur Ablösung mit 5 % zu verzinsen, zugesagt waren. Zu den 4 Töchtern aus dieser Ehe gehörte Anna Helena Knigge, Mutter der Klägerin, der in ihrem Ehevertrag von 1666 mit Jobst Moritz von Waldhausen 1/4 dieser Dotalforderung sowie eventuelle Anteile erbenlos sterbender Schwestern zugesagt waren. Da ihre 3 Schwestern kinderlos gestorben seien, erhebt die Klägerin Anspruch auf die gesamte Dotalforderung inklusive Verzinsung seit 1642. Sie erklärt, mit Maximilian Heinrich und Caspar Franz von Bourscheidt namens aller Bourscheidtschen Brüder und Vettern 1703 einen Vergleich geschlossen zu haben, in dem diese ihr zusagten, nach Erkundigungen, ob die Schwester der Klägerin Lucia Alberta, verheiratete Gräfin Nostitz, wirklich kinderlos gestorben sei, ihr auch deren Hälfte des Anspruches auszahlen zu wollen. Nach dem Tode des Maximilian Heinrich von Bourscheidt hätten die übrigen Brüder und Vettern nicht mehr auf Anschreiben reagiert, so daß sie glaubt, ihre Forderung nur gerichtlich eintreiben zu können. Sie wendet sich an das RKG, da die Beklagten unter verschiedenen Herrschaften (Erzstift Köln, Herzogtum Jülich) wohnen. Am 17. Juli 1719 wurde zur Zitation ein Rescriptum dictae citationis erlassen. Die Klägerin suchte offenbar gegen ein Urteil vom 23. Juni 1738 um Restitutio in integrum nach. Vgl. RKG 5058 (S 847/2943).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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