Anspruch auf das Gut Groß-Altendorf (Amt Neuenahr), das wegen einer von den Großeltern des Appellanten zwischen 1601 und 1634 verliehenen Summe von 6000 Rtlr. von der Familie Roist [von Wers] verpfändet worden war. Als danach keine regelmäßige Zahlung der Renten erfolgte, verlangte der Appellant deswegen nach dem 1693 erfolgten Tod von Maximilian Franz Roist von Wers bei dem Amtmann von Gelsdorf und dann bei der Hofkanzlei zu Düsseldorf die Immission in den Rittersitz. Die dem Appellanten gerichtlich zuerkannte Schuldforderung betrug schließlich 9794 Rtlr., und bei der daraufhin erfolgten Versteigerung des Guts Groß Altendorf wurde ihm dieses für 8350 Rtlr. zugestanden. Die Appellaten verlangten dann wegen des Anspruchs der minderjährigen Tochter von Johann Baptist von Wilmius ein Vorkaufsrecht an dem Rittersitz. Gegen ein 1700 ergangenes Interlokut, das dem Appellanten die Beweislast für von ihm aufgebrachte Baukosten und Steuern zuwies, legte er bei den jül.-berg. Geheimen Räten Revision ein. Die Berufung an das RKG richtet sich gegen ein daraufhin ergangenes Urteil, das den Appellaten das Vorkaufsrecht zugestand, wenn ihr Prokurator gemäß der Landesordnung bereit war, gegenüber Kommissaren einen „Beschütt-Eid“ über das nur für die Tochter bestehende Anrecht auf das umstrittene Gut zu leisten. Eine 2. Appellation an das RKG richtet sich gegen die Aufnahme des kommissarischen Verfahrens trotz einer eingelegten Berufung, während eine 3. Appellation sich gegen ein Urteil über das Zugeständnis des Vorkaufsrechts richtet, das dem Appellanten allerdings die Freigabe der deponierten Kaufsumme und eine Erstattung von Baukosten und gezahlten Steuern zugestand. Der Appellant verweist darauf, daß die Tochter ihrem Vater Johann Baptist von Wilmius vor der Versteigerung ihre Zustimmung erteilt hat, und ein Vorkaufsrecht daher nicht besteht. Nach seiner Ansicht ist die Tochter auch als Endschuldnerin verantwortlich. Außerdem erklärt er, daß eine Revision von einem abgeschlossenen Revisionsverfahren nicht möglich sei, da nach einem Urteil über die Zuweisung an das jül.-berg. Hofgericht in dem Revisionsverfahren von Geheimen Räten und Hofräten ohne seine Anhörung die zugunsten der Appellaten ergangenen Bescheide erteilt worden seien. Der Appellant erwirkt 1733 ein RKG- „Mandatum attentatorum revocatorium cum omni damno, causa et interesse sine clausula“. Die Appellaten legen 1736 gegen den Bescheid eines vom Geheimen Rat abgeordneten Kommissars über eine einzureichende Abrechnung unter Berufung auf die Anhängigkeit am RKG ebenfalls Berufung ein.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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