Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Bischof Reinhard I. von Worms bekunden, dass sie sich über Neuleiningen, die Vogtei zu Osthofen, das Dorf Rheindürkheim (Rindorickein) sowie die Gerichte Ibersheim (Uberßheim) und Hamm am Rhein verbündet haben, nachdem sie diese nach dem Tode des Landgrafen Hesso von Leiningen zu ihren Händen gefordert und von den dortigen Burgmannen und der Gemeinde zu Neuleiningen einigen Widerstand auf Betreiben des Grafen Emich VIII. von Leiningen und anderen erfahren hatten. Ihr Vertrag sieht vor: [1.] Die Aussteller leisten sich auf des Pfalzgrafen Kosten und Schaden gegenseitig Beistand, um Neuleiningen in gemeinschaftlichen Besitz zu bringen. Beide Seiten wollen einen gemeinsamen Amtmann und Burgfrieden einsetzen und aufrichten. Die anderen genannten Güter und Rechte sowie die dortigen Eigenleute sollen ebenfalls zwischen dem Pfalzgrafen und Bischof aufgeteilt und nach Neuleiningen zugeordnet werden. [2.] Die Burgmannen zu Neuleiningen sollen ihre Burglehen von dem Amtmann empfangen und beiden Fürsten darum verpflichtet sein. [3.] Der Bischof soll den Pfalzgrafen mit der Hälfte der genannten Güter und Rechte erblich belehnen. Der Ritter Hans von Sickingen soll in seinem Pfandrecht zu Osthofen unter Vorbehalt des Lösungsrechts belassen werden. [4.] Der Pfalzgraf erhält ein Vorkaufsrecht an der wormsischen Hälfte der Güter und Rechte. [5.] Wenn jemand einen Untertanen des Bischofs oder des Domkapitels rechtlich oder tätlich wegen dieser Sache belangt, verpflichtet sich der Pfalzgraf zur Leistung von Beistand auf gütlichem oder rechtlichem Weg. Der Pfalzgraf versichert darüber hinaus, den Bischof in seinem Eigentum zu schirmen, ob er darin mit oder ohne Fehde angegangen wird [6.] Sollte jemand auf dem Rechtswege erreichen, dass der Bischof Neuleiningen an ihn überantworten muss, verpflichtet sich der Pfalzgraf, auf Ansinnen des Bischofs auf die entsprechenden Güter und Rechte freiwillig zu verzichten. In diesem Fall verzichtet der Pfalzgraf auf weitergehende Forderungen an den Bischof oder das Stift. [7.] Zur Errichtung eines Burgfriedens soll der Burgfriedensvertrag zu Dirmstein angesehen und daraus entnommen werden, was dienlich ist. Die Aussteller verpflichten sich zur treuen Wahrung des Vertrages, von dem beide eine Ausfertigung erhalten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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