Ludwig III. von der Pfalz, der Burg und Stadt Oppenheim als Pfand des Reichs innehat, verspricht die Burgmannen und Bürger zu Oppenheim bei ihren alten Zollrechten zu belassen, wie es im Detail festgehalten wird: Vom Zoll befreit sind: Güter die über Land, per Fähre, über die Furt oder den Rhein herkommen und in Oppenheim gelagert werden; in Oppenheim aufgeladene Güter; Bau- und Brennholz, das die Leute aus den Dörfern zwischen Oppenheim und Mainz für den Eigenbedarf bei den Bürgern zu Oppenheim kaufen und den Rhein entlang führen; was auf dem Landweg nach Oppenheim zum Markt kommt; Besitz oder Gülten der Burgmannen oder Bürger zu Oppenheim; von diesen gearbeiteter Kalk, Ziegel oder Backstein; von denselben geladener Mist; von denselben gekaufte Schiffe und Nachen für den Eigengebrauch oder für andere Burgmannen oder Bürger daselbst; von denselben gefangene Fische und Vögel; was auf dem Marktschiff von Oppenheim geführt wird und den Burgmannen oder Bürgern zu Oppenheim gehört. Den Zoll gilt für: alles, was über das Land durch Oppenheim geführt und nicht gestapelt wird, davon entrichtet man für jedes Zugpferd 15 alte Heller Land- und einen Heller Stadtzoll - ausgenommen ist der Besitz von Burgmannen oder Bürgern zu Oppenheim; was nach dem Stapeln auf dem Rhein weitergeführt wird; was nach dem Markt auf dem Rhein weitergeführt wird; Wein und Frucht, was mit dem Marktschiff den Rhein abwärts geführt wird und nicht zu den Gewächsen oder Gülten der Burgmannen oder Bürger zu Oppenheim gehört.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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