Matheus Freck aus Mössingen, außer Landes geflohen, weil er versucht hatte, sich an der ehrbaren Frau eines Mössingers zu vergehen, jedoch auf seine und seiner Freunde Bitten von der Obrigkeit zu Tübingen vor die Wahl gestellt, entweder Zeit seines Lebens außer Landes zu bleiben oder sechs Wochen im Turm am Boden bei Wasser und Brot zu büßen, entscheidet sich für das Zweite, schwört nach Verbüßung von 14 Tagen Turmhaft U. und gelobt eidlich, sich auf Mahnung der Obrigkeit wieder einzufinden, um die restliche Gefängnisstrafe abzusitzen. Zur Sicherheit stellt er seinen Bruder Hans Freck aus Mössingen als Bürgen, der sich verpflichtet, sich im Falle des Bruchs der Verschreibung daselbst zu stellen und die Strafe an sich voll stecken zu lassen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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