Friesenheim: Wignad von Dienheim ("Wygant von Dynheim"), Amtmann zu Kreuznach ("Kruzenach"), willigt in den Verkauf des Gutes zu Friesenheim ein, wenn ihm der Käufer, Strohenn von "Buddelborn" zu Friesenheim eine Jahresgült bestehend in dem Sichelling ("sichelingk") des Zehnten gibt; Original