Wilhelm, Graf zu Nassau, zu Katzenelnpogen, zu Vyanden und Diez, hat zwischen Botto, Grafen und Herr zu Stolberg und Wernigerode und Eberhart, Graf zu Königstein und Diez, Herrn zu Eppstein und Münzenberg, seinen Schwager und Vetter wegen "ihres Sohnes", Ludwig, Grafen zu Stolberg und Wernigerode einesteils und Johann, Grafen zu Wied (Widda), Herrn zu Runkel und Ysenberg, seinen Schwager wegen seiner Tochter Walpurg andernteils folgenden Ehevertrag zustande gebracht: Ludwig und Walpurg sollen sich zur Ehe nehmen und diese nach Ordnung der Kirche vollstrecken. Johann von Wied (Widda) soll seiner Tochter als Zugelt und Heimsteuer oder in dotem innerhalb 2 Jahren nach dem Beischlaf 4000 Gold fl. rh. Währung hergeben und in der Zwischenzeit "vergülten" und das durch Verschreibungen sicher stellen. Dagegen soll Eberhard von Königstein für Ludwig der Walpurg in donationen propter nuptias und zur Widerlegung 4000 fl. geben, was mit der Zugabe 8000 fl. macht; außerdem will er ihr aus freien Stücken noch 3000 fl. verschreiben, so daß Walpurg nach Wittumsrecht sechshalbhundert fl. an Geld, Wein oder Früchten habe. Dabei soll ein Fuder Wein für 10 fl., das Malter "weiß" Frankfurter Maß für 1 fl., das Malter Korn für 1 fl., das Malter Haber für 1/2 fl. angeschlagen werden. Nach dem Beischlaf will Eberhart und Ludwig selbst der Walpurg 1000 fl. oder 50 fl. jährliche Gült als Morgengabe verschreiben. Wird die Morgengabe bei Lebzeiten der Gräfin veräußert, so soll der Grafschaft Königstein der Wiederkauf vorbehalten bleiben; die Wittumsverschreibung soll ihr vor dem Beischlaf durch Graf Eberhard und Ludwig sichergestellt werden, wozu ihr Graf Eberharts Teil an Schloß, Stadt und Amt Camberg oder an Schloß, Stadt und Amt Altweilnau (Alten Wylnaw) als Wittumssitz verschrieben wird. Dazu soll sie Frondienste, einen Wachsgarten und das zugehörige Fischerei- und Waidwerk erhalten. Auch sollen in der Wittumsverschreibung kleinere Nutzungen wie die Obrigkeit die Dienstfronden, der Frevel, das Besthaupt, die Bußen, die Fischereien, die unständigen Gesellen, das Federvieh und die Gärten angeschlagen werden. Die Gräfin soll auf väterliche, mütterliche und brüderliche Erbschaft aus ihren Grafschaften verzichten. Sterben aber ihr Vater und ihre Brüder ohne männlichen Erben, so soll ihr und ihrer männlichen Nachkommen Erbrecht gewährt sein. Der Vertrag zwischen Johann zu Widda und seinen Bruder Wilhelm, wonach Wilhelms Tochter zugesichert ist, daß ihr für den Fall eines söhnlichen Todes Johanns ihr Erbrecht gewahrt bleibt, soll in Geltung bleiben. Stirbt Graf Ludwig nach dem Beischlaf vor seiner Gemahlin ohne Erben, so soll sie mit den Schulden der Grafschaft Stolberg, Wernigerode, Königstein, Diez, Eppstein und Münzenberg gar nichts zu tun haben. Außerdem sollen ihr dann gehören ihre Kleinodien, Kleider und Schmucksachen und was ihr sonst geschenkt wird. Für ihren Anteil an der fahrenden Habe sollen ihr zum Wittumssitz gegeben werden 20 M. Silbers, für jede Mark 8 fl. Frankfurter Währung, 300 Malter Korns, 400 Malter Haber, Frankfurter Maß, 20 Fuder Wein oder für jedes Fuder 10 fl.; für ihren Anteil am Hausrate sollen ihr 300 fl. bezahlt werden. Dafür soll sie auf Ansprüche an den stolbergischen Herrschaften vor dem Beischlaf schriftlich verzichten. Nach ihrem Tode sollen Ludwigs Erben 4000 fl. in Jahresfrist an Graf Johann und seine Erben entrichten. Der Wittumssitz soll nach ihrem Tode an Graf Eberhart von Königstein und nach dessen Tod an Ludwigs nächsten Manneserben in der Grafschaft Königstein, nach diesen an seine weiteren Erben fallen. Stirbt die Gräfin vor Ludwig ohne Leibeserben zu hinterlassen, so soll der Graf ihre Zugabe und Heimsteuer lebenslang genießen, nach seinem Tode sollen aber diese an Walpurgs Erben fallen. Stirbt Ludwig vor Walpurg unter Hinterlassung von Kindern, so sollen beim Tode eines oder mehrerer der Kinder die andern Kinder und so bis zum letzten und dessen Erben erben, dann aber, wenn auch dieser Erbe stirbt, Walpurg an Stelle der Erbschaft 200 fl. jährliche Rente erhalten. Nach ihrem Tode sollen die 200 fl. Rente mit dem Wittum zurückfallen. Heiratet sie nach Ludwigs Tod wieder, so sollen ihr Wittumssitz mit Zubehör an die Grafschaft Königstein und deren Besitzer fallen, sie soll aber ihre Jahresrente behalten. Graf Eberhart von Königstein hat sich und für den Fall seines Todes seinen Erben, dem Grafen Ludwig, in der Landschaft des Wittumssitzes die "Erbhuldigung, die Folgen, den kaiserlichen Anschlag, die höchste Obrigkeit und die Öffung vorbehalten". Graf Johann soll Walpurga mit Kleidern, Kleinodien und Schmuck geziemend versehen. Stirbt eines der Eheleute vor dem Beilager, so soll die Urkunde kraftlos sein. Außerdem hat sich Graf Eberhart vorbehalten und die Grafen Botto und Ludwig haben eingewilligt, daß Walpurg für den Fall, daß er eheliche Erben hinterließe, aus der Grafschaft Stolberg ihr Wittum und zur Sicherung dessen auf Schloß Hohnstein mit Zubehör eine Wittumsverschreibung vor dem Beischlaf erhalten solle. Wilhelm hat über diese Eheberedung 2 gleiche Urkunden fertigen lassen.