Johann, Graf von Sayn, erklärt, daß sein (å) Vater, Graf Johann, seinem Schwager Arnold von Randerath und seiner Schwester Maria 12 Fuder Wein von seinem Hof zu Bendorf (Bedendorff) oder stattdessen eine Summe Geld zu hillichs gude laut den darüber ausgestellten Urkunden verschrieben und daß sein Schwager diese 12 Fuder Wein seiner Tochter Jutta und deren Mann Adolf von Virneburg zu hillichs gude gegeben hat. Da aber der gleichnamige Vater Graf Johanns den Hof soweit bewiesen und verschrieben hat, daß Adolf und Jutta davon keine 12 Fuder Wein beziehen können, kam durch Vermittlung Erzbischof Kunos von Trier folgende Vereinbarung zwischen Graf Johann einerseits sowie Adolf und Jutta andererseits zustande: Graf Johann beweist diesen 100 schwere Gulden an jährlicher Gülte oder den Wert in sonstiger Währung an seinem Turnosen zu Kaiserswerth (Keyserswerde am Rine), den er vom Reich als Zoll innehat. Die Summe muß sein Zöllner jedes Jahr zwischen St. Martinstag (Nov. 11) und Weihnachten, bevor dieser Johann seinen Turnosen gibt, zahlen. Außerdem muß der Zöllner dies Adolf und Jutta beschwören. Graf Johann hat ihnen ferner drei Fuder Wein pro Jahr aus seiner Bede zu Rheinbrohl (Broele) zu verschreiben und ihnen diese gerichtlich zu sichern. Erhalten Adolf und Jutta die verschriebenen Gefälle nicht, so muß Graf Johann diese ihnen aus seinen Gütern in der Grafschaft Sayn bezahlen; erfüllt er seine Pflicht nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Aufforderung, so dürfen sie sich an den brieven seines Vaters an Arnold von Randerath schadlos halten. Hinterlassen Adolf und Jutta keine leiblichen Erben, verlieren nach ihrem Tod alle brieve jegliche Gültigkeit und diejenigen seines Vaters an Arnold von Randerath treten wieder in Kraft. Graf Johann gelobt für sich und seine Erben, die getroffenen Abmachungen einzuhalten. Sr.: Ausst. und (erbeten) Erzbischof Kuno von Trier. Ausf. Perg. - 2 Sg. anh., 1 besch., 2 Rest - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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