Beschwerde und Hilfegesuch der berchtesg. Älpler auf der Kammerlingalm und des Stiftspropsts gegen die Querleitner ("Zwerchleiter" u.ä.), weil diese ihr Vieh unbefugt auf besagte Alm trieben (wie sie sich auch auf der Weißbachalm Weiderechte anmaßten), weshalb die Almbuben ihnen 2 Kuhglocken pfändeten, worauf die Querleitner sich an den Landrichter zu Lofer wandten, der 2 der Buben verhaftete und 2 Kühe wegnahm, obwohl dort das Stift Berchtesgaden die Landeshoheit habe. Widerlegung letzterer Behauptung durch den Landrichter (Hinweis auf "Lanndts-Öffnung" u.a.). Klärung des Hoheits- und Jagdrechts im berchtesg. Grenzgebiet der Gerichte Lichtenberg und Lofer mittels Augenschein (Zeugenbefragungsprot.) durch Pfleger, Landrichter und Oberstwaldmeister, darauf Resolution gegen den Fürstpropst. Dennoch Verweigerung einer Gefangenen-Überstellung nach Lofer an der Grenze [bei Hirschbichl], weil das Fürststift bis zur Saalachbrücke bei Strohwolln reiche.