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Valentin Cristan, Kleriker der Mainzer Diözese, öffentlicher
Notar päpstlicher und kaiserlicher Autorität bekundet, dass er bei den
geschilderten ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1491-1500
1492 Februar 13-14
Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... als man zalt nach Cristi unnsers liebnn Herrnn gebuort viertzehenhundert unnd im zwey unnd neuntzigstenn iarenn am Montag der do was der dreytzehendest tagk des monads February in der zehennden indiction herschung und regirung des allerdurchleuchtigstenn groszmechtigsten fuerstnn unnd herrnn herrnn Friderichen remischen keysers zu allenn zeyten merer des reichs zu Hungern Dalmatien Croatien kunig hertzoge zu Osterreich Steyer unnd Kernten etcetera unnsers allergnedigsten herrnn seins keyserthumbs im viertzigsten iare ... personnlich erschynnen ist am zenntgericht zu Uraw ... darnach des anndern tags am Dinstag des viertzehenden tags im monadt indiction und keyserthumb als obgeschriebenn steht umbe prime zeit oder nohent dobey ... zu Hamelburg in Hannsen Kempffen des schulthessen hawsz
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Valentin Cristan, Kleriker der Mainzer Diözese, öffentlicher Notar päpstlicher und kaiserlicher Autorität bekundet, dass er bei den geschilderten Verhandlungen mit den Zeugen anwesend gewesen ist und alles selbst gesehen und gehört hat. Daraufhin hat er das vorliegende Notariatsinstrument eigenhändig geschrieben und es mit seinem Namen und Notarszeichen versehen. Valentin ist von Amtmann Bartholomäus von Hutten und Zentgraf Helkatz aufgefordert worden, ein oder mehrere Notariatsinstrumente auszustellen. Vor dem regulär tagenden Zentgericht in Aura [an der Saale] (Uraw) protestiert Heinrich (Heintz) Contzman genannt Helkatz, Zentgraf von Saaleck im Namen Johanns [I. von Henneberg], Abt von Fulda, vor dem Zentgrafen Kaspar (Caspar) Kauffman und den Schöffen des Zentgerichts in Gegenwart des Karl von Bastheim, Amtmann von Trimberg, des Rentmeisters Peter Müller und des Notars Valentin Cristan gegen die unrechtmäßige Belastung der Einwohner des Dorfes Westheim durch das Zentgericht, da die Belastungen das bisherige Maß übertreffen und ungewohnte Rechtsmaterien behandelt werden. Diese Beschwerde hat er schon einmal vorgetragen. Demnach haben Abt und Kloster von Fulda die Verfügungsgewalt (setzungen und entsetzungen) über das Dorf verloren. Bisher mussten Angelegenheiten, die das Dorf betrafen, nicht vor das Zentgericht in Aura gebracht werden. Heinrich bittet im Namen des Abtes, dies zu unterlassen und, was das Zentgericht betrifft, die alten Gewohnheiten ohne Hindernisse wieder einzuführen. Dabei ist der Abt bereit, auf einige Rechte zugunsten des Zentgerichts zu verzichten. Karl von Bastheim entgegnet daraufhin, dies sei nicht seine Absicht gewesen und auch sein Herr, der Bischof von Würzburg beabsichtige nicht, den Abt von Fulda und seine Untertanen in Westheim [bei Hammelburg] zu belasten und sie mit dem Zentgericht seinem Amt zu unterwerfen. Karl ist aber der Meinung, dass Urteile (rechtvertigung) gegenüber den Westheimern zu Angelegenheiten, die sich dort abspielen, angemessen sind und diese auch vor ihm erscheinen und gerichtet werden sollen. In einer gemeinsamen Gerichtssitzung habe man beschlossen, dass die Westheimer selbst ihre Rechtangelegenheiten regeln sollen. Da ihnen das in der vereinbarten Zeit nicht gelungen sei, habe er sich der Angelegenheit angenommen, im Vertrauen, dass sie einsichtig (buszfellig) seien. Darauf erwidert der Gesandte des Abtes von Fulda, dass man das Zentgericht nicht akzeptieren und bei der alten Gewohnheit bleiben will. Der Gesandte bittet den Gerichtsschreiber, dies aufzunehmen und appelliert an die Schöffen, dies im Gedächtnis zu behalten. Wenn Karl seine Ansprüche gegenüber Westheim in die Tat umsetzen wolle, habe er kein Recht dazu. Wenn die Westheimer aus Unkenntnis seinen Forderungen nachgeben oder irgendwelchen Verträgen zustimmen würden, könnten sie dies nicht ohne die Zustimmung des Abtes von Fulda tun. Deshalb solle er seine Forderungen zurücknehmen. So lange nicht auf diese Forderungen verzichtet wird, würde er protestieren und der Abt alle Entscheidungen als ungültig und nichtig betrachten. Seine Herrschaft über das Dorf sei von alldem unberührt. Handlungsort: Zentgericht Aura. Am darauf folgenden Tag [1492 Februar 14] versammeln sich der Notar, Schultheiß Johann (Hans) Waler, Andreas (Enndres) Weygant, Heinrich (Heintz) Reinfalt, Friedrich (Fritz) Merckell und alle anderen Einwohner Westheims im Haus des Schultheiß' Johann (Hanns) Kempff in Hammelburg. Dort werden sie durch Bartholomäus von Hutten, Amtmann von Saaleck, und die Räte des Abtes von Fulda, Marschall Simon von [Schlitz genannt von] Görtz, Kanzler Reinhard Schenk von Stedtlingen, Werner von Thüngen, Werner von Weyhers und Schultheiß Johann Kempff befragt, ob sie bisher dem Zentgericht von Aura abgabepflichtig waren. Die Einwohner berichten, dass in Streitfällen, die nicht dem Gemeindevorsteher (heimberger) gemeldet wurden auch keine Verpflichtung vorlag, dies vor das Zentgericht zu bringen. Wenn hingegen die Klage vor dem Gemeindevorsteher vorgebracht wurde, musste auch das Zentgericht angerufen werden. Für Mord, Totschlag und Diebstahl sei [der Amtmann von bzw. das Zentgericht] Trimberg zuständig. Die Aufsicht über Maße und Gewichte und gegebenenfalls die Bestrafung bei solchen Vergehen obliege wiederum dem Zentgericht Aura. Bei anderen Angelegenheiten seien die Bewohner dem Zentgericht nicht verpflichtet. Der Würzburger Schultheiß Hermann Geyer wird gefragt, wer ihn in Westheim als Schultheiß eingesetzt und welche Aufgaben man ihm aufgetragen habe. Hermann Geyer entgegnet, dass ihn der Amtmann von Trimberg eingesetzt habe, um Hühner einzusammeln (zu einsammelung ettlicher huener unnd den seinen woe sie zu ime komen zu der hanndt lauffe). Ansonsten habe er dort aber keine Verfügungsgewalt (kein gepot oder verpot). Handlungsort: Hammelburg. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Hieronymus (Jeronimuß) von Geisa, Walter Ditzell, beide Laien aus der Würzburger Diözese
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich Kellner, Michael (Michel) Wolff, beide Laien aus der Würzburger Diözese
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 436, S. 806-810; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 8, Nr. 156
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.