Graf Wolfgang zu Oettingen und Hans Ungelter d. J., Bürgermeister zu Esslingen, schlichten als Räte des Schwäbischen Bundes und als von dessen Mitgliedern beauftragte Schiedsrichter den Streit zwischen den Grafen Hohenlohe und der Stadt Schwäbisch Hall um den zwischen zwei "Seegräbern" des unter hohenlohischer Schirmvogtei stehenden Klosters Gnadental und zwei "armmänner[n] zu der Rynnen" (= Rinnen, Ortsteil der Gde. Michelfeld, SHA), Untertanen genannter Stadt, entstandenen Aufruhr, in dessen Verlauf beide Parteien Beteiligte der jeweiligen Gegenseite gefangengesetzt haben. Die Tädinger legen fest, dass die Gefangenen unverzüglich freizulassen sind, wobei diese selbst oder ihre Herrschaften für gehabte Atzung aufzukommen haben. Die gegen die Haller Armenleute im Kerker zu Waldenburg erhobene Klage wird für nichtig erklärt, ebenso die den Seegräbern aufgenötigten Verpflichtungen gegen die Armenleute. Die von deren Angehörigen gepfändete Gnadentaler Salzpfanne in Hall ist samt entgangener Einkünfte dem Kloster unverzüglich zu restituieren. Forderungen der Haller Armenleute wegen der ihnen auf Gnadentaler Gebiet widerfahrenen Behandlung sind allenfalls beim Gericht des Klosters rechtshängig zu machen. Sollten die Armenleute die Gnadentaler Seegräber belangen wollen, weil diese ihnen einen Hund erschlagen haben, wollen die Aussteller denselben ein geeignetes Schiedsgericht benennen. Dieselben erklären abschließend, dass niemand Anlass habe, die in vorstehendem Handel von den Parteien oder einzelnen ihrer Angehörigen vorgenommenen Handlungen und versandten Schriften für verleumderisch oder ehrenrührig zu halten, und erklären den Streit für hingelegt und verglichen.