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Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um die Rechte an einem Bach, der Frintroper Gemeindeland, Ripshorster Besitz Vittinghoffs gen. Schell und Besitz des Appellanten durchfloß. Der Bach floß unweit von Boenens Eigenhof Priestershof zu dem ihm ebenfalls gehörenden Bleishof (Bleyßkotten) und dann auf seinem Grund zu seiner Mühle zu Bermen. Die Appellation richtet sich gegen 2 parallele Verfahren. In dem einen wurde den Appellaten, die den Bach zu Bewässerungszwecken abgedämmt hatten, bis zu einer eventuellen grundsätzlichen Entscheidung die Nutzung des Baches freigestellt, in dem anderen Boenens Rentmeister, der das Dämmen unter Einsatz bewaffneter Männer zu verhindern gesucht hatte, wegen unzulässiger Verwundung in fiskalische Strafe genommen und ihm die Übernahme der Arztkosten auferlegt. Die Appellanten sehen Boenens Wasserrechte, unter anderem für eine Mühle, und das Recht, diese zu verteidigen, verletzt. Am 23. Nov. 1759 bestätigte das RKG das vorinstanzliche Urteil, danach Streit um dessen Befolgung, am 7. Juni 1760 Mandatum de exequendo sine clausula an die Essener Kanzlei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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