Anspruch auf eine Jahresrente von 200 Goldgulden aus einer Obligation aus dem Jahre 1550, auf rückständige Zinsen seit 1563 und Einbehaltung der Pfänder (Häuser in Köln) bis zur völligen Begleichung der Schuld. Die Appellaten verlangen die Remission an die Richter voriger Instanz, da jede Sache an dem Gericht zu Ende geführt werden müsse, wo sie begonnen wurde. Vom Gericht zu Pulheim hatte die Klägerin die Immission in verpfändete Güter (Busch zu Pulheim) erlangt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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