Bischöfliche Gerichtshof zu Speyer transsumiert die Urkunde des Papstes Alexander IV. von 1257 November 5 (Hospitalitatis piissime), darin dem Deutschen Orden gestattet wird, päpstliche Gesandtschaften nur dann mit Unterhaltsgeldern zu versehen, wenn er ausdrücklich in päpstlichen Befehlen dazu angehalten ist.

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