Klage wegen Rechtsverweigerung in Sachen des Klägers gegen Hermann von Kuhlendahl wegen des Hofes Kuhlendahl (Schmetengut) zu Kuhlendahl in der Herrschaft Hardenberg im Kirchspiel Neviges (Nevis). Der Kläger gibt an, den Hof vom Abt zu Lehen zu haben („ein frey kurmudig Closter gut“), und Hermann von Kuhlendahl habe „als ein frembder zu solchem hofe gar kein gerechtigkeit“. Der Abt lehnte die Rechtshilfe mit der Begründung ab, der Hof sei nicht sein Lehen, sondern sei ihm nur zinsbar, also ein Pachtgut. Daher sei nicht er, sondern das Landgericht Hardenberg bzw. Bertram von Lützerode als Herr von Hardenberg zuständig, der auch das Recht der ersten Instanz beansprucht.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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