Barbara vom Stein, geb. v. Hewdorff, Wwe. des Bertold vom Stein v. Clingenstein, Ehefrau des Hans Wernher v. Wanngen und zu Geroltzeck [Geroldseck, Gm. Schönburg, Kr. Lahr] am Wassigheim [Vogesen ? Wasgau ?], und mit ihr Ehemann Hans Wernher v. Wanngen einerseits und Wolf Dieterich vom Stein v. Klingenstein zu Nidergundelfingen, ihr Schweher, und mit ihm seine drei Tochtermänner Georg v. Newhausen zu Newhausen [Neuhausen a. d. Fildern, Kr. Eßlingen], Hans Jakob v. Lamersheim zu Underneyssesheim [Untereisesheim, Kr. Heilbronn] und Pupelle vom Stein zu Harthausen [Kr. Rottweil] andererseits sowie die erbetenen Unterhändler Bernhard vom Stein zum Rechtenstein und Sixt Wernher v. Schönaw zu Gamerschwang [Kr. Ehingen/D.] vergleichen sich wegen Barbaras Heiratsgut, Widerlegung, Morgengabe u. a. Sachen gemäß dem inserierten, jedoch nicht in Kraft getretenen Vertrag von 1565 Jan. 17, Riedlingen [vergl. Nr. 120], und treffen weiterhin folgende Vereinbarungen: Die Barbara im Heiratsvertrag versprochenen jährlichen 100 fl aus den 2.000 fl Widerlegung werden ihr lebenslang zugestanden; die ihr seit 10 Jahren nicht ausbezahlten jährlichen 100 fl aus der Widerlegung = insges. 1.000 fl sollen ihr ausgehändigt werden, sie verzichtet dagegen auf die Zinsen davon; für die Morgengabe von 400 fl und die ihr seit 10 Jahren nicht gereichten jährlichen 20 fl daraus soll ihr Schweher ihr 600 fl zahlen, sie verzichtet auf die Zinsen; die ihr zustehenden jährlichen 30 fl für den Widumsitz für ihre 6 Witwenjahre = insges. 180 fl will Barbara ihrem Schweher erlassen; für die entgegen dem Heiratsvertrag von Bertold v. St. aus dem Eigentum seiner Frau Barbara um 3.000 fl verkaufte Behausung zu Zell am Undersee [Radolfzell, Kr. Konstanz] und um 500 fl verkaufte etliche Hofstett [= ein Maß für Weinberge] Reben will sich Barbara mit 2.400 fl begnügen; die von Bertold v. St. aufgenommen 1.000 fl vom Landkomtur zu Alschhausen [Altshausen, Kr. Saulgau], für die er Barbara väterliches Gut als Unterpfand gegeben hat, will Barbara auf sich nehmen und auf den von ihr zehnmal bezahlten Zins = 500 fl verzichten; 1.200 fl, die Bertold v. St. von dem B. und Goldschmied Michel Hager zu Überlingen aufgenommen hat, sollen dem Goldschmied von Barbara ausgezahlt, ihr aber von ihrem Schweher erstattet werden; auf die Erstattung der ihr durch den Rechtsstreit mit dem Goldschmied erwachsenen Kosten von 600 fl will sie verzichten. Die Zahlungsweise der insges. von Wolf Dieterich v. St. an Barbara v. St. zu erstattenden 5.200 fl wird festgelegt. Die in dem Riedlinger Vertrag zugunsten der vier Kinder Barbaras und Bertolds getroffenen Regelungen sollen bestehen bleiben; den beiden Töchtern Anna und Cordula will Wolf Dieterich v. St. etwas von seinem Erbe hinterlassen