Die Appellanten erklären, sie hätten wegen einer Schuld des Arnold Forsthoff dessen Gut zur Mühlen (bestehend aus Haus, Hof und Wassermühle) (Kirchspiel Vier Kapellen, Amt Solingen) gerichtlich zugesprochen erhalten. Namens seines bereits großjährigen Vetters (oder Neffen) und ohne dessen Vollmacht habe der Appellat am Lüntenbecker Hofesgericht ein Verfahren auf Kadukität dieses angeblich Lüntenbeck kurmedigen Besitzes eingeleitet. Sie seien zu diesem Verfahren nicht geladen worden, hätten die Einlassungen des Appellaten nicht erfahren und seien, wann immer sie sich um Klärung bemüht hätten, mit Vertröstungen abgewiesen worden. Der Appellat habe sich dann, um die Immission zu erlangen, zunächst an das ordentliche Gericht, das Landgericht Gräfrath (Amt Solingen), gewandt, dann aber, trotz Anhängigkeit dieses Verfahrens die Immission durch den Amtmann betrieben. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz die Gültigkeit des Hofesgerichtsurteils vorbehaltlich einer Klärung in ordinario bestätigt hatte. Die Appellanten verweisen auf die Unförmlichkeit des Hofesgerichtsverfahrens und die Anhängigkeit des Streites am Gericht Gräfrath; sie bezweifeln die Kurmedigkeit ihres Besitzes (der unstreitig zu Haus Schöller zehntbar sei), da keinerlei Beweise vorgebracht worden seien; sie berichten, sich mehrfach zu einer Deponierung der geforderten Kurmutsgebühren, einer im Verhältnis zum Wert der Wassermühle (3000 Rtlr.) unerheblichen Summe, bis zur Entscheidung über die Kurmedigkeit bereit erklärt zu haben; und sie sehen keinen Anlaß zu einer Kadukerklärung, da ihnen das Gut gerichtlich zugesprochen worden war, wozu es keiner Zustimmung eines Erbpachtherren bedürfe, und sie nie zur Gewinnung des Gutes oder zur Entrichtung der Kurmutsgebühren aufgefordert worden seien. Sie appellieren trotz des vorbehaltenen Ordinärverfahrens, da sie durch dieses Urteil der Possession des Besitzes entsetzt würden und damit, selbst wenn ein späteres Verfahren zu ihren Gunsten ausgehen würde, die das Erbpachtrecht begründende fortdauernde Possession nicht mehr gegeben wäre, so daß sie das Gut auch dann verlieren würden. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit der RKG-Appellation gegen ein Possessionsurteil, bei dem ein petitorischer Austrag vorbehalten sei. Zudem hätten die Appellanten, indem sie sich nach eingelegter Appellation an die Vorinstanz gewandt hätten, die Appellation desert werden lassen. Der Prokurator des Herzogs bezog sich in seinem mündlichen Antrag auf diese Argumentation. Attentatsvorwurf wegen Exekution des Urteils trotz eingelegter Appellation durch Pfändung von Vieh der Pächter, Adolf Forsthoff und Peter Müller.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...