Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt nach der Übernahme des ihm nach dem Tod von Erzherzog Sigmund Franz von Österreich an- und zugefallenenen ober- und vorderösterreichischen Fürstentums mit Land und Leuten sowie den zugehörigen Markgrafschaften, Landschaften, Grafschaften und Herrschaften Franz Philipp Freiherr von Stain zu Jettingen für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Jakob Freiherr von Stain mit dem Jagdrecht (gejaid) und dem Wildbann zu Jettingen, die dem Erzhaus Österreich lehenbar sind. Das Jagrecht und der Wildbann umfassen ein Gebiet von der Straße nach Freihalden, von dort der Straße nach bis zur Zusam (Zusm), die Zusam aufwärts bis zur nach Augsburg führenden Burtenbacher Landstraße, auf dieser entlang bis nach Burtenbach und von Burtenbach die Mindel abwärts bis nach Jettingen. Die Belehnten und ihre Erben können künftig das Lehen vom Aussteller und seinen Erben nach dem Lehens- und Landesrecht innehaben und nutznießen und sollen dafür jederzeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehensherren nach dem Lehens- und Landesrecht schuldig sind. Als Bevöllmächtiger von Franz Philipp Freiherr von Stain hat der oberösterreichische Regimentsadvokat Doktor Franz Luzen mit einem Eid auf Gott, die Muttergottes und alle Heiligen die Lehenpflicht geleistet.