A: Pfalzgraf Otto II. (von Pfalz-Neumarkt). S: A. E: Anwalt Abt Wernhers des Klosters Michelfeld. Betreff: Gerichtsbrief in der Klage des Sigmund Loneysen, Bürger zu Sulzbach, gegen Abt Wernher des Klosters Michelfeld wegen des Hammers zu Fischstein (Lkr. Pegnitz). In der Sache ist bereits ein Urteil des Hofgerichts zu Auerbach ergangen, durch das sich Loneysen beschwert fühlte und an das Hofgericht von A appellierte. Das Urteil des Hofgerichts zu Auerbach hatte u.a. so gelautet: Nachdem Friedrich Trautenberger, Konventbruder des Klosters Michelfeld, ein Instrument zur Verhörung in das Hofgericht Auerbach gelegt und dann wieder in seine Gewalt gebracht hatte, sollte er dieses wieder dem Hofgericht vorlegen, um es dann zusammen mit den im Hofgericht liegenden Zeugnissen sowie den Hans Hellwagen zu verhören. Loneysen fühlte sich deshalb beschwert, weil er von der Gegenpartei nicht ordentlich vorgeladen und beklagt worden sei und das Urteil sich über das hinaus erstreckt habe, als was im ersten "Rechtsatz" vor Gericht vorgebracht wurde, weshalb er beantragte, dass in der Appellation zu Recht erkannt wird, dass hier übel geurteilt wurde und dass seine Appellation als "zu Kräften erkannt" wird. Gegenrede des E: Vor dem Hofgericht zu Auerbach sei allein um Schuld und nicht um Grund und Boden prozessiert worden, weshalb Loneysen zu Unrecht appelliert habe. In ihrem Streit um den Hammer zu Fischstein hätten sich der Abt und Loneysen auf Johann Pollrawß, Lizentiat und Pfarrer zu Tumbpach (Kirchenthumbach, Lkr. Eschenbach), und Hans Hellwagen verwillkürt, so dass Loneysen gegen deren Spruch keine Beschwerung vorgeben könne. Gegenrede Loneysens: Wenn der Anwalt des Abtes meine, dass die zwei Spruchleute nicht Zeugen sein sollten, sondern als Spruchleute benannt werden, halte er sie doch für Zeugen. Durch deren Spruchbrief werde er "übereilt", da dieser ihm an seinem Hab und Gut und an seinem Hammer einen merklichen Nachteil bringe. Als beschwerlich erachte er den Artikel, dass er den Hammer in sechs Jahren selbst beziehen oder verkaufen solle und, wenn dies nicht geschehe, er ihm ganz verloren sei. Solches sei den früheren Inhabern des Hammers nicht "vorgehalten" (auferlegt) worden. Gegenrede von E: Die Beschwerung Loneysens gegen das Urteil des Hofgerichts zu Auerbach sei als "Nullität" zu achten und nicht anzunehmen, weil sie außerhalb eines Instruments eingebracht worden sei. Wenn Loneysen weiter hören lasse, dass gegen ihn hinterrücks (in rugk) "ein Zeugnis vorgenommen" werde, gestehe er dies nicht zu und stehe dem auch nicht das von Pollrawß ausgegangene Instrument entgegen, weil dieses von ihm (E) nur "zu einer Erinnerung der Sachen" und auf Begehren Loneysens selbst gehört worden sei. Hinweis von E, dass der Abt von Michelfeld den Pollrawß, als dieser wieder zu Land gekommen sei, mit dem geistlichen Gericht zu Regensburg vorgenommen habe, wo soviel gehandelt worden sei, dass dieser als Spruchmann wegen des Gerichtszwangs sein Wissen gesagt habe und in das Hofgericht zu Auerbach gekommen sei. Auch Hinweis auf das inzwischen erfolgte Ableben des Hans Hellwagen. Nach weiteren Reden und Widerreden wurde vom pfalzgräflichen Hofrichter und den Räten einträchtig zu Recht erkannt, dass (vom Hofgericht Auerbach) wohl geurteilt worden sei und in der Hauptsache geschehen solle, was Recht sei.