Eberhart Graf von Wertheim, Domherr zu Bamberg und Würzburg und Propst am Neuenmünster zu Würzburg, gibt eigen bettfrey gut und Zins in der Gemarkung Dertingen an Cuntz Burger und seine Erben, und zwar: 1/2 Morgen weinwachs .. auff der steinhilden zwischen den Weinstücken des Grussen und des Albrecht Smotzen, 1/2 Morgen Weingarten an dem Mantelberg zwischen den Stücken des Heintz Wachsmund und des Hans Huler, 1/2 Morgen Weizen (weisen) in der Au unter dem Bruckenacker, oben begranzt vom Weizen des Hans Grossholtz. Weiter erhält Cuntz Burger von Clauss Folk 40 fl. Zins, ein Fastnachtshuhn, 2 Sommerhühner und eine Martinsgans von folgenden Grundstücken: einem Acker an der First zwischen den graben, einem Acker am Wetzstaler graben, einem Weizenacker unterhalb Heinz Strauss von Lindelbach am Talgraben, einen Acker an dem Stümpflein by dem Münchberg und von einer Hofraite, worauf z.Z. Cuntz Mogenheim sitzt, gelegen bei Fritz Wachsmunds Hofraite, die zum selben Zins gehört. Von diesen Gütern und Zinsen soll Cuntz Burger erblich den Heiligenmeistern zu Dertingen jährlich auf Martini 3 Pfund Heller guter Würzburger Währung geben. Davon ist 1 pf. zu Ehren unserer lieben Frau und für das Gotteshaus bestimmt. Für 2 pf. soll 4 mal im Jahr auf einen Tag in der goltvasten der Pfarrer zu Dertingen oder ein anderer Priester in der Kirche bei offenen Türen und mit ziemlichen Geläut eine Vigilia halten, desgleichen am Morgen eine Seelenmesse für den Grafen, sein Haus und die Grafschaft Wertheim. Für die Vigilia soll der Priester 7, für die Messe 8 gute Würzburger Pfennige erhalten. Zum Überwachen der Ausführung wird Cuntz Burger erblich eingesetzt, welcher Säumigkeit der Heiligenmeister dem Grafen und später der Herrschaft zu Wertheim zwecks Bestrafung anzeigen soll. Die Güter und Zinsen, worauf die 3 pf. ruhen, können nicht von einander getrennt werden und sind nicht mit andern Zinsen zu beschweren. Bei säumiger Zahlung sind die Heiligenmeister gegenüber Cuntz Burger und seinen Rechtsnachfolgern zu Pfändung berechtigt. Bei Verkauf der Gesamtheit von Gütern und Zinsen sollen Pfarrer und Heiligenmeister zu Dertingen diese einem Würdigen zu Lehen geben; doch sind Pfarrer und Pfarre selbst vom Erwerb ausgeschlossen. Handlohn davon bekommen Kirche und Pfarrer hälftig. Werden Afterlehen der Güter besonderst verkauft, so sollen Cuntz Burger und seine Rechtsnachfolger Lehensherren sein.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...