Heinrich von Hohenlohe (Hohenloch) genannt von Wernsberg und seine Ehefrau Elisabeth verkaufen gemeinsam aus wichtigen Gründen ihre freieigenen Einkünfte, Höfe und Zinsen samt den zu den Höfen gehörenden Gerechtsamen und Einkünften in Dorf und Gemarkung Gaubüttelbrunn (Buchelburnen) an Arnold [Binthammer], Dekan, und das gesamte Kapitel des Stifts Aschaffenburg. Es handelt sich dabei um folgende Objekte: - Den Hof, den Heinrich genannt Wickenacker innehat und bebaut. Er zinst davon jährlich 23 Malter Roggen (siligo), ein Malter Weizen (triticum) und 2 Malter Hafer (avena), alles Würzburger Maß, das Malter zu 10 Metzen gerechnet. Außerdem gibt er ein Besthaupt (optimale, quod vulgo dicitur eyn besteheubit). - Den Hof, den die Witwe des Guseler bebaut. Er erträgt jährlich 13,5 Malter Roggen, 0,5 Malter Weizen und 2 Metzen Hafer sowie 6 Schilling Heller für das Besthaupt. - Einen Zins von 4 Malter Weizen, den ihnen Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg bisher von ihrem Hof geliefert haben, der vormals dem Grafen Ludwig von Rieneck (Renecke) gehört hat. Den Kaufpreis in Höhe von 377,5 Pfund Heller haben ihnen die Käufer bereits bezahlt. Heinrich von Hohenlohe und seine Ehefrau übertragen daher dem Stift Aschaffenburg alle Rechte, die ihnen bisher an den Höfen und Zinsen zugestanden haben und setzen es in den Besitz der Höfe und Einkünfte. Sie sprechen außerdem die Bauern (coloni) und Zinspflichtigen (pensionarii) auf den Höfen von allen Abgaben (exactiones, contribuciones, precarii), Steuern (sturi), Herbergsleistungen (herburgis), Bannweinverpflichtungen (vinum dictum banwyn) und Frondiensten (onus servitutis), die sie ihnen bisher schuldig waren, frei. Bezüglich der Nutzung der Gemeindegüter genießen diese Bauern aber dieselben Rechte wie die übrigen Bauern im Dorf. Falls aus der Gemeindeherde Vieh im Namen der Herren von Hohenlohe weggeführt wird, ist davon das Vieh der Bauern auf den Höfen des Stifts nicht betroffen. Allerdings sollen die Bauern auf den Stiftshöfen wie alle anderen Bauern im Dorf auch der Rechtssprechung (iudicium stare) der Herren von Hohenlohe oder ihrer Amtleute (officiati) im Dorf unterworfen sein. Die Verkäufer verpflichten sich, die Bauern auf den verkauften Höfen in den ihnen jetzt gewährten Freiheiten auf keine Weise zu behindern oder zuzulassen, daß andere dies in ihrem Namen tun, sondern sie vielmehr darin zu schützen. Gegenüber Dekan und Kapitel des Stifts verpflichten sich Heinrich von Hohenlohe und seine Ehefrau zur Gewährleistung (warandia) und setzen ihnen dafür als Bürgen die Ritter (milites) Hiltmar von Nesselbach (Neszelbach), Rapoto und Heinrich von Gebsattel (Gebe-satel) sowie den Edelknecht (armiger) Engelhard von Seinsheim (Sauwensheym). Sollten sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, dann sollen die Bürgen auf Mahnung durch Dekan und Kapitel bei einem öffentlichen Wirt in der Stadt Tauberbischofsheim (in opido Byschofsheym) bis zur vollständigen Erfüllung der Gewährleistung Einlager (commessaciones) halten, und zwar jeder mit einem Knecht und einem Pferd. Bei Tod oder Rückzug eines Bürgen haben die Verkäufer innerhalb eines Monats einen gleichwertigen Ersatzmann zu stellen. Andernfalls sollen die übrigen Bürgen Einlager halten. Die Bürgen erklären sich zur Übernahme der Bürgschaft und der damit verbundenen Pflichten bereit.