fol. 40v-41. Fährgebühren des Lußheimer Fahrs: von einem "Karrich" mit Frucht oder Wein, der einem Bürger gehört, 3 helbelinge oder 1 pfennig und 1 helbeling, wovon 1 pfennig als Fährschatz, 1 helbeling als Wegegeld zu entrichten sind; Ausleute zahlen 5 Hälblinge (2 Pfennig Fährschatz und 1 Hälbling Weggeld). -. Ein Wagen mit Heu oder Stroh gibt 3 Hälblinge, ein Wagen eines Bürgers mit Frucht oder Wein 6 Hälblinge (5 Fährschatz); Ausleute zahlen doppelt; ein Karch mit zwei Pferden zahlt daselbe wie mit einem Pferd; ein Reiter gibt 2 Hälblinge; ein Fußgänger 1 Hälbling; die Fergen dürfen kein Trinkgeld verlangen, außer es werde freiwillig gegeben.