Verkehrsverbund Rhein-Sieg
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Gliederung
Best. 64 Verkehr Verkehr
Verkehr
Der Zweckverband hat die nachfolgenden Aufgaben: - Hinwirken darauf, dass die Verkehrsunternehmen den Gemeinschaftstarif und die dazu gehörenden Beförderungsbedingungen anwenden und Übergangstarife geschaffen bzw. fortgebildet werden. - Entscheidung über die Fortschreibung des Gemeinschaftstarifs, der Übergangstarife und der dazu gehörenden Beförderungsbedingungen sowie –gemeinsam mit anderen zuständigen Zweckverbänden- über die Fortschreibung des NRW-Tarifs. - Ermittlung und Fortschreibung der unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträge. - Hinwirken auf ein koordiniertes ÖPNV-Verkehrsangebot mit einheitlichen Produkt- und Qualitätsstandards, einheitlichen Fahrgastinformations- und Betriebssystemen und einem unternehmensübergreifenden ÖPNV-Marketing. - Hinwirken darauf, dass die Verbandsmitglieder die Verkehrskonzeption und Qualitätsstandards bei ihrer Planung beachten. - Jährliche Erstellung einer Aufwands- und Ertragsprognose zur Abschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des Verbundverkehrs. - Gegebenenfalls weitere von den Zweckverbandsmitgliedern betraute/beauftragte Aufgaben. - Der ZV VRS bildet gemeinsam mit dem ZV Aachener Verkehrsverbund (AVV) den Zweckverband Nahverkehr –SPNV & Infrastruktur Rheinland (ZV NVR). Dem ZV NVR obliegen im Wesentlichen die SPNV-Planung und –Finanzierung und die pauschalierte Investitionsförderung. Die operative Umsetzung der im öffentlichen Interesse liegenden ÖPNV-Aufgaben, insbesondere die Hinwirkungspflicht auf einen Gemeinschaftstarif und einheitliche Beförderungsbedingungen, erfolgt durch die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH. Der ZV VRS bedient sich dieser VRS GmbH wie einer eigenen Dienststelle und ist ihr alleiniger Gesellschafter. Mitglieder des Zweckverbandes sind: die Stadt Bonn die Stadt Köln die Stadt Leverkusen die Stadt Monheim am Rhein der Rhein-Erft Kreis der Oberbergische Kreis der Rhein-Sieg Kreis der Rheinisch-Bergische Kreis der Kreis Euskirchen Organe des Zweckverbandes sind: a) die Verbandsversammlung, b) der Verbandsvorsteher. Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreise ihrer Dienstkräfte gewählt. Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist der letzte Stand der Wohnbevölkerung in der von Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik. Eine Überprüfung hat jeweils zum Ende des Jahres zu erfolgen, das dem Jahr vorausgeht, in dem eine Kommunalwahl stattfindet. Dem Vorsitzenden des Beirats der VRS GmbH sowie seinen beiden Stellvertretern steht ein Teilnahmerecht an den Sitzungen der Verbandsversammlung zu. Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des ZV VRS, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der ZV-Satzung die Zu-ständigkeit des Verbandsvorstehers begründet ist. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Verbandsversammlung ist von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich einzuberufen; ferner wenn 1/5 der Mitglieder der Verbandsversammlung das verlangt. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen 3 Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen ist. Beschlüsse werden mit mindestens ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht in der ZV-Satzung oder gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder auf die Dauer von 6 Jahren, jedoch höchstens für die Dauer seines Amtes. Der Verbandsvorsteher und dessen Vertreter dürfen der Verbandsversammlung angehören. Ist dies nicht der Fall, sind sie jedoch berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an deren Sitzungen teilzunehmen. Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der Zweckverbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
09.01.2026, 11:55 AM CET