König Konrad II. (Chuonradus) bestätigt dem Kloster auf Bitten des Abts Druthmar (Truchtmar) seine Privilegien und Immunitäten, insbesondere die Freiheit der Abtswahl, die Befreiung vom Bischofs- und Grafengericht; sodann das in Urkunde Nr. 20 erwähnte Recht, von ... Gütern den Zehnten nur an der Pforte des Klosters zum Behuf der Aufnahme von Gästen und Pilgern zu entrichten, und die Zehnten und zehntpflichtigen Kirchen in derselben Weise wie früher zu besitzen. Endlich sollen auch die Bischöfe nur die urkundlich ihnen zustehenden Dienste und Herbergsgelder fordern. Data XI. kal. febr. indictione VIII, anno dominicae incarnationis MXXV, anno vero domni Kvonradi secundi regnatis I.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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