Den Einwänden des Appellaten nach hatte von Virmond gegen die exekutionsweise Beitreibung einer Schuld über 4000 Tlr. zuzüglich rückständiger Zinsen, die zunächst Vater (er ist der Appellat), dann Sohn (Wilhelm) von Brempt seit mehreren Jahren betrieben hatten, appelliert. Er hatte Kompensation mit einer von ihm gekauften Forderung gegen von Brempt über gut 2000 Goldgulden verlangt. Der Appellat wendet dagegen ein, dem Exekutionsbefehl, gegen den von Virmond appelliert habe, seien 16 rechtskräftig gewordene Bescheide vorausgegangen, die nur, da die zur Exekution heranzuziehenden benachbarten Beamten zu Liedberg, Oedt und Hülchrath Verwandte und Freunde Virmonds seien, nicht zur Ausführung gekommen seien. Er besteitet zudem eine Vergleichbarkeit der gegnerischen Forderung insbesondere hinsichtlich der Liquidität.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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