Graf Heinrich von Fürstenberg schlichtet etliche Streitigkeiten zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz einer- und Bischof Albrecht von Straßburg, Pfalzgraf bei Rhein und Landgraf zu Elsass, anderseits, die ihm die gesandten Räte und Anwälte beider Seiten zu Offenburg vorgelegt haben. Die Streitpunkte betreffen: 3 Gulden, die Zeisolf von Adelsheim von Mathis Schorrer für 3 Pfund Pfennig genommen hat; Hauptfälle, die der Vogt von Jugenheim/Gougenheim (Gugenhaym) nimmt, und keine Abgabe derer von Kuttolsheim (Kitzelsheim); Verwehrung des freien Zugs in die Gemeinschaft; arme Leute aus der Ortenau, die in weltlichen Sachen vor geistliche Gerichte zu Straßburg zitiert werden; die Errichtung der Pfarrkirche zu Achern und der Marienkapelle zu Weingarten im Ortenberger Gericht[Offenburg]; versäumte Kriegshilfe für das Bistum; 20 Gulden aus Achern neben der Bede; Holznutzung von Barr und Mittelbergheim; Gewahrsam zweier Armer ebenda; Zugehörigkeit derer zu Mittelbergheim ins Stift Straßburg, zu Andlau und zu Berckheim (Bargkheim); vom Schultheißen abgelehntes Spielverbot, wie es der Zinsmeister Reinbolt Volsch und die Gemeinde Bargheim vorgeschlagen haben; jährliche Eichung der Maße; jährliche Einsetzung der Weinhändler/-schätzers (wynsticher) zu Mittelbergheim und anderswo; Zugehörigkeit und Dienstpflicht der Leute zu Blienschweiler ins Stift Straßburg, zum Haus Österreich, zu Andlau und zu Jakob von Hohenstein, besonders bei Zuzug aus dem Hochstift; Spielverbot zu Blienschweiler durch den Schultheißen; Zoll zu Olfeßheim und Offenheim; Neuerungen in den Dörfern des Amts Gugenheim, betreffend den [Gerichts-]boten zu Wingersheim; Umgang wegen des angeblich alten Gerichts derer von Dangolsheim (Dankeltzheim) im Bann zu Sultz; das Heiligkreuz (heilig crutz), das mit dem Landeskasten in die Immunität (mondat) gedient hat; Ausgreifen derer von Achern in die Gerichte Kappelrodeck (Cappeln) und Sasbach. Einige Punkte werden von Heinrich von Fürstenberg geschlichtet. Für die meisten Streitpunkte benötigt dieser jedoch weitere Angaben zur Schlichtung, weshalb er diese an seinen Vetter Wilhelm zu Rappoltstein und Hohenack, oberster Hauptmann und Landvogt, als gemeinen Richter und Schiedsrichter delegiert, wozu Heinrich binnen Monatsfrist die Meinung der beiden Fürsten mitgeteilt werden soll. Wenn Wilhelm zu Richter angenommen wird, soll die Sache binnen zwei weiteren Monaten vor ihn und seine Beisitzer kommen. Sollte er nicht angenommen werden oder die Sache nicht übernehmen wollen, gelten dennoch die bereits in diesem Brief getroffenen Schlichtungen.