Übernahme bzw. Auslieferung von Waisen- und Irrenhausinsassen sowie von Sträflingen zwischen Württemberg, Baden und Bayern auf Grund der Gebietsveränderungen, Brandschadensumlage betreffend die an Bayern abgetretenen Gebiete, das Verbleiben der Bewohner der an Baden abgetretenen Gebiete in der württembergischen Landesversicherungsgesellschaft bis zum 23. April 1811