In addition to the technically required cookies, our website also uses cookies for statistical evaluation. You can also use the website without these cookies. By clicking on "I agree" you agree that we may set cookies for analysis purposes. You can see and change your cookie settings here.
Georg (Georius) Becker, Kleriker aus der Mainzer Diözese,
öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität, bekundet, dass der [Abt von
Fulda] (myn gened...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1511-1520
1519 Juli 22
Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen (fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... uff sant Marien Magdalenen tagk anno Domini ffunftzehenhundert und nunetzehen iaren
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Georg (Georius) Becker, Kleriker aus der Mainzer Diözese, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität, bekundet, dass der [Abt von Fulda] (myn genediger herre) und das Kapitel von Fulda einerseits und die Brüder Hermann Riedesel und Theodor Riedesel von Eisenbach, beide Erbmarschall von Hessen, andererseits eine zeitlang wegen des Dorfs [Bad] Salzschlirf Streit hatten, der durch die Regenten des Fürstentums Hessen geschlichtet wurde. Darauf sind die Obersten des Dorfs [Bad] Salzschlirf zu Georg Becker gekommen und haben ihm eine Abschrift des Vertrags vorgelegt, den sie von den Streitparteien erhalten haben und den sie befolgen sollen. Da sie fürchten, diese Abschrift zu verlieren, haben sie den Notar gebeten, den Vertrag zu kopieren. Der Notar bekundet, dass er diesen Vertrag eigenhändig abgeschrieben und nichts weggelassen oder hinzugefügt hat. Diese Abschrift hat er in Anwesenheit von Zeugen ausgefertigt. Beglaubigte Urkunde: Die Landhofmeister und andere Regenten des Fürstentums Hessen bekunden, dass es zwischen Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda; dem Dekan und Konvent von Fulda einerseits und den Brüdern Hermann Riedesel und Theodor Riedesel, beide Erbmarschall von Hessen, andererseits, wegen des Dorfes und Gerichtes [Bad] Salzschlirf Streitigkeiten gegeben hat. In dieser Angelegenheit wurde mit Zustimmung aller Beteiligten von den Ausstellern ein Vergleich gestiftet. Das Gericht [Bad] Salzschlirf soll mit dem fuldischen Schultheiß, der den Stab in der Hand halten soll, besetzt werden. Der Schultheiß der Riedesel soll wie es seit altersher gebräuchlich ist, hinter dem Gericht stehen. Alle Schöffen, die bisher in [Bad] Salzschlirf tätig waren und noch am Leben sind, sollen auch weiterhin diese Aufgabe übernehmen. Die Einberufung (niedersittzen) der Schöffen haben Dekan und Konvent von Fulda Philipp [dem Großmütigen], Landgraf von Hessen, und dem Regiment bewilligt. Dazu sollen die Schöffen, die wegen des Klosters im Gefängnis saßen, frei gelassen werden. Wenn in [Bad] Salzschlirf neue Schöffen gewählt oder bestimmt werden, soll der Schultheiß Fuldas diese, nachdem sie Eide und Gelübde über dem Schöffenstuhl geleistet haben, annehmen. An den drei jährlichen, regulären Gerichtstagen (ungeboten dingen) soll wie von altersher das Weistum aus Salzschlirf Grundlage der Rechtssprechung sein. Fulda und die Riedesel können vor dem Gericht in [Bad] Salzschlirf Klage einreichen. Appellationen sollen an das Gericht in Großenlüder (Luder) gerichtet werden. Sollte Fulda jemand aus [Bad] Salzschlirf Unrecht zufügen, sollen die Riedesel diesen vor Gericht vertreten. Sollten die Riedesel jemand aus [Bad] Salzschlirf Unrecht zufügen, soll Fulda diesen vor Gericht vertreten. Beide Parteien sollen das Gericht in [Bad] Salzschlirf anerkennen. Für die peinliche Gerichtsbarkeit ist allein Fulda zuständig. Bei Schadensersatzzahlung sollen die Riedesel allerdings beteiligt werden, obwohl das Salzschlirfer Weistum Fulda Wasser und Weide zugesteht, besitzen die Riedesel dort unwidersprochen Fischereien, dabei soll es bleiben. Was das Jagdrecht am Kachennberge, im Berngrund, an der Klingenhöhle (Klingenhole), und am Klingeberg betrifft, haben sich beide Parteien darauf geeinigt, fünf Schiedsleute zu bestimmen, die über die Ansprüche beider Parteien entscheiden sollen. Im Streit zwischen Johann (Henn) Brinngges und Susanne [?] (Sann) Brinngges um einige Güter soll das Urteil des Abtes von Fulda und der landgräflichen Räte Bestand haben. Das Kind [von wem?] oder dessen Vormund kann dieses Urteil allerdings erneut vor Gericht verhandeln lassen. Im Streit zwischen Fulda und Martin (Mertem) Merlich um einen Hof in [Bad] Salzschlirf, als Lorenz (Lenntz) Schmidt Schultheiß in [Bad] Salzschlirf war, wird entschieden, dass Martin das Haus innerhalb der nächsten vier Wochen besitzen soll [?]. Mit dem Kloster Fulda soll er Urfehde (urfrieden) schließen. Abt, Dekan und Konvent von Fulda sowie die Brüder Riedesel versichern, dass sie allen Vereinbarungen zustimmen und sie einhalten werden. Diese Urkunde liegt in zweifacher Ausfertigung vor. Siegelankündigung von Abt Johann, Dekan Hermann und Konvent von Fulda, Landhofmeister, Hermann Riedesel, Theodor Riedesel. Ausstellungsort: Marburg. (... gegeben zcu Marpurgk uff Mitwochen nach der heilgen eylffthusent iunffrauwen dagk und Christi unsers lieben Hern gebort ffunftzehinhundert eylff iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Ludwig Leppen, Frühmesser (frwmesser) und Kaplan in Ciches [?]
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Konrad Buchsegke, Schulmeister [?] (kyndermeyster) in Lauterbach (Luternbach)
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Schwank, Weisthum von Salzschlirf, S. 59.
Vgl. hierzu auch Nr. 1041 und Nr. 1422.
Die Ankündigung des Notarszeichens und das Notarszeichen selbst fehlen.
Die Ortsnamen in der Jagdrechtsklausel weichen teilweise von Nr. 1422 ab.
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.