Johann Bemer und seine Frau Griete machen für sich und ihre Erben bekannt, daß Johann von Hugenpoet und dessen Frau Mettel an Johann ten Stade zu Ickten und dessen Erben eine Erbrente von zwei oberländischen Gulden aus ihrer Fischerei verkauft haben. Die Aussteller sichern den Käufern zu, daß sie die Rente jährlich zu Pfingsten im Auftrag ihrer Herrschaft von Hugenpoet bezahlen wollen. Sie haben vor dem sitzenden gehegten Gericht zu Werden vor dem Richter Johann von Titz und den Schöffen Johann von Oesterwick, Dietrich Klepper, Johann toe Borcke, Hermann imme Kelre und Dietrich Loesken zugestanden, daß bei Nichtzahlung Johann ten Stade bzw. seine Erben einen Gerichtsboten nehmen können, der all ihr Erbe und Gut im Gericht von Werden pfänden lassen kann, bis die Schuld bezahlt ist. - Es siegeln Richter und Schöffen. - Gegeven ... up s. Blasius dagh.