Der Dekan und die Kanoniker des Stiftes Essen wollen die Verfügungen und Statuten ihrer Vorgänger und die altwürdigen Gewohnheiten über die von den Kanonikern einzuhaltende Residenz erneuern, weil sie kaum mehr bea-chtet werden (in abusum sunt deducte) und beschließen mit der Zustimmung der Äbtissin (accedente etiam ad hoc auctoritate et consensu): Jeder Kanoniker kann pro Jahr sechs Wochen nacheinander oder mit Unterbrechungen zur Erledigung seiner Geschäfte abwesend sein, wenn dies nötig ist. Außerdem kann der Dekan nochmals drei Wochen zusätzlich gewähren, wenn dies nötig ist. Jeder Kanonik-er, der darüber hinaus mehr als drei oder vier Tage fortbleibt, wird bis zur Rückkehr vom Genuß seiner Präbendenerträge ausgeschlossen, und diese werden vom Kelln-er für die gemeinsame Nutzung einbehalten, es sei denn, der Kanoniker habe sich aus dringendem Anlass oder bei offenbarer Notwendigkeit von Dekan und Kanonikern zug-leich die Erlaubnis geholt. Dies alles gilt unbeschadet der Rechte des Kapellans der Äbtissin. Jeder abwesende Kanoniker hat am Margaretentag [Juli 13] zu erscheinen und zu Mariae Geburt [September 8] seine Anwesenheit anzuz-eigen, indem er glaubhaft macht, dass er seinen Aufenth-alt auf das Stadtgebiet beschränkt und das ganze Jahr über Residenz übt. Dies hat er gleichfalls zu tun, wann immer er seine Residenz beginnt. Wer aber nur zu Mariae Geburt erscheint, gleich ob mit Zustimmung aller oder mit Erlaubnis des Dekans, verliert dieses Jahr (hoc anno carebit). Wer seine Residenz erst nach dem Patronatsfest [September 27] erneut beginnt, hat in dem Jahr keinen Anteil am Wein und am Getreide, jedoch gilt dies nicht für die Novizen, die erst nach diesem Tag aufgenommen werden. Neu ankommende (de novo adveniens) Kanoniker, die nach dem Empfang der Wein- und Getreideanteile wieder wegg-ehen, haben diese Anteile für die entsprechende Zeit zurückzugeben, und die übrigen Kanoniker sind in ents-prechendem Maße an seiner Präbende beteiligt. Die une-rlaubt abwesenden, die ihre Residenz bis Weihnachten aufschieben, haben keinen Anteil am Paffendorfer Weizen. Wer vor Quadragesima nicht kommt, bleibt von der Liefer-ung (pensionis) aus Holzweiler (Holtwilre) ausgeschloss-en. - Dies ist geschehen im Beisein aller dazu verpflicht-eten Kanoniker. - Es siegeln die Äbtissin, die damit diese Statuten billigt und ratifiziert, und der Dekan. A.d. 1505 idus martii.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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