Der Dekan und die Kanoniker des Stiftes Essen wollen die Verfügungen
und Statuten ihrer Vorgänger und die altwürdigen Gewohnheiten über die von
den Kanonikern einzuhaltende Residenz erneuern, weil sie kaum mehr bea-chtet
werden (in abusum sunt deducte) und beschließen mit der Zustimmung der
Äbtissin (accedente etiam ad hoc auctoritate et consensu): Jeder Kanoniker
kann pro Jahr sechs Wochen nacheinander oder mit Unterbrechungen zur
Erledigung seiner Geschäfte abwesend sein, wenn dies nötig ist. Außerdem
kann der Dekan nochmals drei Wochen zusätzlich gewähren, wenn dies nötig
ist. Jeder Kanonik-er, der darüber hinaus mehr als drei oder vier Tage
fortbleibt, wird bis zur Rückkehr vom Genuß seiner Präbendenerträge
ausgeschlossen, und diese werden vom Kelln-er für die gemeinsame Nutzung
einbehalten, es sei denn, der Kanoniker habe sich aus dringendem Anlass oder
bei offenbarer Notwendigkeit von Dekan und Kanonikern zug-leich die
Erlaubnis geholt. Dies alles gilt unbeschadet der Rechte des Kapellans der
Äbtissin. Jeder abwesende Kanoniker hat am Margaretentag [Juli 13] zu
erscheinen und zu Mariae Geburt [September 8] seine Anwesenheit anzuz-eigen,
indem er glaubhaft macht, dass er seinen Aufenth-alt auf das Stadtgebiet
beschränkt und das ganze Jahr über Residenz übt. Dies hat er gleichfalls zu
tun, wann immer er seine Residenz beginnt. Wer aber nur zu Mariae Geburt
erscheint, gleich ob mit Zustimmung aller oder mit Erlaubnis des Dekans,
verliert dieses Jahr (hoc anno carebit). Wer seine Residenz erst nach dem
Patronatsfest [September 27] erneut beginnt, hat in dem Jahr keinen Anteil
am Wein und am Getreide, jedoch gilt dies nicht für die Novizen, die erst
nach diesem Tag aufgenommen werden. Neu ankommende (de novo adveniens)
Kanoniker, die nach dem Empfang der Wein- und Getreideanteile wieder
wegg-ehen, haben diese Anteile für die entsprechende Zeit zurückzugeben, und
die übrigen Kanoniker sind in ents-prechendem Maße an seiner Präbende
beteiligt. Die une-rlaubt abwesenden, die ihre Residenz bis Weihnachten
aufschieben, haben keinen Anteil am Paffendorfer Weizen. Wer vor
Quadragesima nicht kommt, bleibt von der Liefer-ung (pensionis) aus
Holzweiler (Holtwilre) ausgeschloss-en. - Dies ist geschehen im Beisein
aller dazu verpflicht-eten Kanoniker. - Es siegeln die Äbtissin, die damit
diese Statuten billigt und ratifiziert, und der Dekan. A.d. 1505 idus
martii.