Zürch von Stetten zu Buchenbach verkauft um 90 fl rh der Stadt Schwäbisch Hall seine nachfolgend ausführlich nach Art, Ertrag und Pflichtigen beschriebenen allodialen Herrengülten, Rechte und Gerechtigkeiten in Flecken und Gemarkung Künzelsau. Der Verkäufer quittiert den Erhalt des Kaufpreises, überträgt die Objekte, übernimmt auch namens seiner Erben die Gewähr für das Geschäft und schließt von seiner und deren Seite jede gerichtliche oder außergerichtliche Anfechtung vorstehender Transaktion aus. Seine Gültpflichtigen, Pächter und Besitzer hat von Stetten aus ihren Pflichten entlassen und an Stättmeister und Rat zu Schwäbisch Hall als ihrer künftigen Obrigkeit, der sie noch huldigen sollen, gewiesen, die einschlägigen Urkunden und Register den neuen Eigentümern ausgehändigt, etwaige künftig noch auftauchende einschlägige Dokumente verspricht er unverzüglich nachzureichen.