Eingabe des Anwalts der Brüder Krumm an den Kaiser
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3169
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
1771 Januar 16
Regest: Die Anlage beweist deutlich, wie weit einige Magistratspersonen zu Reutlingen, besonders der derzeitige Bürgermeister Mayer, in ihrer gewohnten Geringschätzung kaiserlicher Befehle gegangen sind. Bürgermeister Mayer hat sich sogar erfrecht, unter den heftigsten Ausdrücken und unter Androhung des schärfsten Personal-Arrests wie auch empfindlicher Geldstrafe den einen der Auftraggeber des Anwalts, einen ohnehin von Natur furchtsamen Mann, zu Revocierung seines an die Kaiserl. Majestät genommenen Recursus zu nötigen. Ja er hat öffentlich erklärt, man müsse von Seiten des Magistrats zu Reutlingen den Bürgern den Weg nach Wien einmal versperren. Dieses gegen den der Majestät schuldigen Respekt verstossende Vorgehen zu ahnden, bleibt der Majestät überlassen. Ebenso wenig verdient es eine Untersuchung, in wiefern die so gewalttätig abgedungene Revocation gültig sei oder nicht.
Die Auftraggeber des Anwalts müssen aber die angedrohten schmerzlichsten Kränkungen an Leib, Ehr und Gut leider befürchten, wenn sie nicht ehestens durch eine geschärftere kaiserl. Verordnung davor gesichert werden. Der Anwalt bittet daher, dem Magistrat sub gravi poena (= unter schwerer Strafe) anzubefehlen, von allen ferneren Zudringlichkeiten gegen seine Auftraggeber gänzlich abzustehen.
Der Anwalt: Johann Friedrich von Fischer, Edler von Ehrenbach.
Anlage.
Aussage des Schneidermeisters Johannes Krumm vor den am Ende unterzeichneten Zeugen.
Johannes Krumm, Bürger und Schneidermeister zu Reutlingen, erklärt, dass seinem Bruder Erhardt Krumm, auch verbürgertem Schneidermeister allhier, auf das i. J. 1764 gegen die eingeschlichenen Handwerks-Missbräuche ausgegangene kaiserl. Rescript vom Magistrat durch einen Ratschluss, ungeachtet des von der Schneiderzunft gemachten unerheblichen Widerspruchs, gestattet worden sei, anstatt 2 nunmehr 3 Gesellen zu setzen. Diese Anzahl habe er auch ohne weitere Einrede der Zunft bis zum Jahr 1770 gehalten. In diesem Jahr aber habe die Zunft auf Anstiften einiger Mitmeister neuerdings Klage erhoben und bei dem jetzigen Magistrat erwirkt, dass ihm der 3. Gesell abgesprochen und nur 2 zu setzen erlaubt worden sei. Dagegen haben er und sein Bruder beim Kaiser Beschwerde geführt. Vor kurzer Zeit sei beim Magistrat ein kaiserl. Schreiben um Berichterstattung eingeloffen. Er, Johannes Krumm, habe zu dieser Zeit bei dem Senator (= Ratsherrn) Göppinger im Haus gearbeitet. Dieser habe Gelegenheit genommen, von dieser Sache mit ihm zu sprechen und ihm geraten, von diesem Prozesse abzustehen, weil er sich dadurch in das grösste Unglück stürzen und sofort die schwerste Strafe auf sich laden könnte. Hierüber ganz bestürzt, sei er zu Amtsbürgermeister Mayer gegangen. Dieser habe ihn wegen der Klagsache heftig heruntergemacht und gesagt, es sei eine ausgemachte Sache, dass er mit der grössten Strafe und der schärfsten Arretierung angesehen werde. Man müsse überhaupt den Bürgern den Weg nach Wien versperren und sie brav wixen - das ist nach hiesiger Bedeutung brav abstrafen. Der Amtsbürgermeister habe auch aus der Knappischen Appellations-Sache den Schluss gezogen, dass auch seine Sache verloren gehen werde. Er sei in seinem Gemüt so verwirrt und bestürzt gemacht worden, habe sich auch von dem angedrohten Unglück losmachen wollen und habe daher angegeben, dass er sich in der Beschwerde an dem Kaiser nicht unterschrieben habe. Darauf habe der Amtsbürgermeister Mayer auf der Stelle über solche Aussage von ihm die Handtreue abgenommen mit der Auflage, dass er inzwischen von diesem Vorgang reinen Mund halten und am folgenden Tag vor dem Geh. Collegium aus freien Stücken erscheinen solle. Auf sein Erscheinen habe der Amtsbürgermeister Mayer nicht nur seine Aussage in das Protocoll registrieren und von ihm unterschreiben lassen, sondern es habe kurz darnach der Schneiderzunftmeister Finck die gesamte Schneiderzunft zusammenberufen und ein neues Memoriale (= Eingabe) wider das Setzen eines 3. Gesellen von Mann zu Mann unterschreiben lassen und von ihm die Unterschrift unter allerhand förchterlichen Vorstellungen ebenfalls abgedrungen. Deswegen sehe er sich in dem Gewissen und der Wahrheit und der Unschuld seines Bruders wegen bemüssigt, den ganzen Vorgang nach seiner wahren Beschaffenheit offenbar zu machen. Er hat die Unterzeichneten ersucht, seine Aussage als ein öffentliches Zeugnis anzunehmen und erklärt:
1) Sein Bruder Erhard Krumm habe ihn gleich anfangs befragt ob er in dieser Beschwerde-Sache an den Kaiser mit ihm halten wolle, der Prozess solle ihn nichts kosten. Er, Johannes, habe geantwortet, wenn sein Bruder glaube, dass es der Sache ein besseres Gewicht gebe und er von Kosten frei sein werde, so überlasse er ihm, alles zugleich unter seinem Namen zu tun. Die Unterschrift seines Namens in dem Klag-Libell (= Klageschrift), der Vollmacht und den übrigen Aktenstücken sei von seinem Bruder mit seinem Vorwissen und Willen beigesetzt und besiegelt worden.
2) Zu Absagung des Prozesses sei er durch Bedrohung des Amtsbürgermeisters Mayer um so mehr bewogen worden, als er überzeugt sei, dass der Amtsbürgermeister seine Drohung vollstrecken und ihn in andern Angelegenheiten drücken werde, während er, Johannes Krumm, ein Mann sei, der wenig Vermögen besitze und seine Nahrung für sich und seine 5 Kinder mit täglichem Arbeiten gewinnen müsse, so dass ihm ein Kreuzer wehtun würde.
3) Zu der Mitunterschrift in dem Memoriale der Schneiderzunft sei er nur bewogen worden, um bei der Zunftversammlung Insultationen (= Beleidigungen) und künftigen Handwerks-Verfolgungen zu entgehen. Er habe also seine Unterschriften in dem Protocoll und in dem Memoriale nicht freiwillig gegeben und widerrufe sie.
Die Auftraggeber des Anwalts müssen aber die angedrohten schmerzlichsten Kränkungen an Leib, Ehr und Gut leider befürchten, wenn sie nicht ehestens durch eine geschärftere kaiserl. Verordnung davor gesichert werden. Der Anwalt bittet daher, dem Magistrat sub gravi poena (= unter schwerer Strafe) anzubefehlen, von allen ferneren Zudringlichkeiten gegen seine Auftraggeber gänzlich abzustehen.
Der Anwalt: Johann Friedrich von Fischer, Edler von Ehrenbach.
Anlage.
Aussage des Schneidermeisters Johannes Krumm vor den am Ende unterzeichneten Zeugen.
Johannes Krumm, Bürger und Schneidermeister zu Reutlingen, erklärt, dass seinem Bruder Erhardt Krumm, auch verbürgertem Schneidermeister allhier, auf das i. J. 1764 gegen die eingeschlichenen Handwerks-Missbräuche ausgegangene kaiserl. Rescript vom Magistrat durch einen Ratschluss, ungeachtet des von der Schneiderzunft gemachten unerheblichen Widerspruchs, gestattet worden sei, anstatt 2 nunmehr 3 Gesellen zu setzen. Diese Anzahl habe er auch ohne weitere Einrede der Zunft bis zum Jahr 1770 gehalten. In diesem Jahr aber habe die Zunft auf Anstiften einiger Mitmeister neuerdings Klage erhoben und bei dem jetzigen Magistrat erwirkt, dass ihm der 3. Gesell abgesprochen und nur 2 zu setzen erlaubt worden sei. Dagegen haben er und sein Bruder beim Kaiser Beschwerde geführt. Vor kurzer Zeit sei beim Magistrat ein kaiserl. Schreiben um Berichterstattung eingeloffen. Er, Johannes Krumm, habe zu dieser Zeit bei dem Senator (= Ratsherrn) Göppinger im Haus gearbeitet. Dieser habe Gelegenheit genommen, von dieser Sache mit ihm zu sprechen und ihm geraten, von diesem Prozesse abzustehen, weil er sich dadurch in das grösste Unglück stürzen und sofort die schwerste Strafe auf sich laden könnte. Hierüber ganz bestürzt, sei er zu Amtsbürgermeister Mayer gegangen. Dieser habe ihn wegen der Klagsache heftig heruntergemacht und gesagt, es sei eine ausgemachte Sache, dass er mit der grössten Strafe und der schärfsten Arretierung angesehen werde. Man müsse überhaupt den Bürgern den Weg nach Wien versperren und sie brav wixen - das ist nach hiesiger Bedeutung brav abstrafen. Der Amtsbürgermeister habe auch aus der Knappischen Appellations-Sache den Schluss gezogen, dass auch seine Sache verloren gehen werde. Er sei in seinem Gemüt so verwirrt und bestürzt gemacht worden, habe sich auch von dem angedrohten Unglück losmachen wollen und habe daher angegeben, dass er sich in der Beschwerde an dem Kaiser nicht unterschrieben habe. Darauf habe der Amtsbürgermeister Mayer auf der Stelle über solche Aussage von ihm die Handtreue abgenommen mit der Auflage, dass er inzwischen von diesem Vorgang reinen Mund halten und am folgenden Tag vor dem Geh. Collegium aus freien Stücken erscheinen solle. Auf sein Erscheinen habe der Amtsbürgermeister Mayer nicht nur seine Aussage in das Protocoll registrieren und von ihm unterschreiben lassen, sondern es habe kurz darnach der Schneiderzunftmeister Finck die gesamte Schneiderzunft zusammenberufen und ein neues Memoriale (= Eingabe) wider das Setzen eines 3. Gesellen von Mann zu Mann unterschreiben lassen und von ihm die Unterschrift unter allerhand förchterlichen Vorstellungen ebenfalls abgedrungen. Deswegen sehe er sich in dem Gewissen und der Wahrheit und der Unschuld seines Bruders wegen bemüssigt, den ganzen Vorgang nach seiner wahren Beschaffenheit offenbar zu machen. Er hat die Unterzeichneten ersucht, seine Aussage als ein öffentliches Zeugnis anzunehmen und erklärt:
1) Sein Bruder Erhard Krumm habe ihn gleich anfangs befragt ob er in dieser Beschwerde-Sache an den Kaiser mit ihm halten wolle, der Prozess solle ihn nichts kosten. Er, Johannes, habe geantwortet, wenn sein Bruder glaube, dass es der Sache ein besseres Gewicht gebe und er von Kosten frei sein werde, so überlasse er ihm, alles zugleich unter seinem Namen zu tun. Die Unterschrift seines Namens in dem Klag-Libell (= Klageschrift), der Vollmacht und den übrigen Aktenstücken sei von seinem Bruder mit seinem Vorwissen und Willen beigesetzt und besiegelt worden.
2) Zu Absagung des Prozesses sei er durch Bedrohung des Amtsbürgermeisters Mayer um so mehr bewogen worden, als er überzeugt sei, dass der Amtsbürgermeister seine Drohung vollstrecken und ihn in andern Angelegenheiten drücken werde, während er, Johannes Krumm, ein Mann sei, der wenig Vermögen besitze und seine Nahrung für sich und seine 5 Kinder mit täglichem Arbeiten gewinnen müsse, so dass ihm ein Kreuzer wehtun würde.
3) Zu der Mitunterschrift in dem Memoriale der Schneiderzunft sei er nur bewogen worden, um bei der Zunftversammlung Insultationen (= Beleidigungen) und künftigen Handwerks-Verfolgungen zu entgehen. Er habe also seine Unterschriften in dem Protocoll und in dem Memoriale nicht freiwillig gegeben und widerrufe sie.
20 S.
Beschreibstoff: Pap.; geheftet
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Johannes Krumm
Philipp Jacob Felleisen,
Philipp Franzmann Weinmann,
Johann Jacob Uber,
mit Beisetzung ihrer Petschaft-Siegel
Genetisches Stadium: Kopie
Philipp Jacob Felleisen,
Philipp Franzmann Weinmann,
Johann Jacob Uber,
mit Beisetzung ihrer Petschaft-Siegel
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ