Wolf Jakob und Jakob Christoph Böckle von Böcklinsau sowie Hieronimus Christoph Papst von Bolsenheim als Vormund der Kinder des Jakob Friedrich und Philipp Ludwig Böcklin inmittieren, namens der übrigen Mitobrigkeit des Dorfes Obenheim, auf Ansuchen des Johann Heinrich Wieland, Dr. beider Rechte und Syndikus der freien Reichsritterschaft im Unterelsass für die Erben des Hans Kaspar Pfüzer, gewesener Beisitzer des beständigen Regiments der Herren Fünfzehner in der Stadt Straßburg, diese in den Besitz eines Gültgutes, das in ihrem gemeinen Bann Obenheim liegt, was in das Gerichtsprotokoll eingetragen worden ist. Pfüzer hatte 1631 dem damaligen Stettmeister Hans Ludwig Zorn von Plobsheim zweimal 70 fl. geliehen hatte, wofür Zorn ihm einen Brief über ein Gültgut zu Obenheim, Jahreszins 17 V Haber, bauten 1574 Hanselmanns Gall und 1616 Paulus, ausgehändigt hatte. Der Debitor war seinen Pflichten jedoch kaum nachgekommen, so dass inzwischen 47 £ 5 ß Pfg an Kapital und Zinsen zusammengekommen sind, worüber 1656 und am 3. Mai des laufenden Jahres in Straßburg gerichtlich verhandelt worden war. (S.: Wolf Jakob Böckel von Böcklinsau <m. U.>) (Kerbzettel) Kop. Pap. besch.