Übersichten über diejenigen öffentlichen Wege, welche von der Staatsforstverwaltung als Markungsinhaberin oder aufgrund von Verträgen namens der Markungsgemeinden zu unterhalten sind, und diejenigen, die Dritten gegen Entschädigung auf länger als ein Jahr zur Mitbenützung eingeräumten Wege der Staatsforstverwaltung