Henricus de Bynsveld, Abt, Johannes de Wachtedunge, Dekan, Egidius de Fremmersheym, Kantor, und Konvent s. Cornelii Indensis, Diöz. Colon. OSB, und Johannes de Hollonia, natürlicher und legitimer Sohn des weiland Ritters Balduini de Hollonia und Lütticher Knappe, bekennen, daß sie nach längerem Streit durch Vermittlung Johannis de Horn, Lütticher Propstes, Euerardi, Grafen de Marcka und de Arenberch, und Magisters Johannis Ferret, Lütticher Kanonikers und Küsters, dahin übereingekommen sind, daß Johannes als Entgelt für den seit 30 Jahren nicht gezahlten und auf 2500 Scheffel und 300 grifones Lütticher Währung aufgelaufenen Kanon und der deswegen gehabten Auslagen anstelle des jährlichen Kanons von 4 mal 23 1/2 Scheffel Spelt an Abt und Konvent oder ihren Einnehmer jährlich 116 Scheffel Spelt zahlt, ebenso anstelle der in der angehefteten Urkunde gen. Schillinge 10 Florenen zu 20 Stüfer Lütticher Währung jährlichen Zinses; für die 116 Scheffel Spelt, die am vergangenen Andreastag fällig waren, verpflichtet sich Johannes außer dem Zins für jeden Scheffel Spelt 10 Florenen zu zahlen, einen Hornschen Postulatgulden (florenum postulati de Horne) oder dessen Wert, in bar zahlbar bis nächste Pfingsten. Abt und Konvent erklären sich mit der Lösung Johannis vom Bann einverstanden, der über ihn auf Bitten des Klosters verhängt war. Siegelankündigung des Abts und Konvents und Johannis, ferner auf deren Bitten des Propstes Johannes, des Grafen Euerhardus und des Kustos Johannes. Datum Leodii a. nat. d. 1513 mensis Martii die decima octava.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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