Henricus de Bynsveld, Abt, Johannes de Wachtedunge, Dekan, Egidius de Fremmersheym, Kantor, und Konvent s. Cornelii Indensis, Diöz. Colon. OSB, und Johannes de Hollonia, natürlicher und legitimer Sohn des weiland Ritters Balduini de Hollonia und Lütticher Knappe, bekennen, daß sie nach längerem Streit durch Vermittlung Johannis de Horn, Lütticher Propstes, Euerardi, Grafen de Marcka und de Arenberch, und Magisters Johannis Ferret, Lütticher Kanonikers und Küsters, dahin übereingekommen sind, daß Johannes als Entgelt für den seit 30 Jahren nicht gezahlten und auf 2500 Scheffel und 300 grifones Lütticher Währung aufgelaufenen Kanon und der deswegen gehabten Auslagen anstelle des jährlichen Kanons von 4 mal 23 1/2 Scheffel Spelt an Abt und Konvent oder ihren Einnehmer jährlich 116 Scheffel Spelt zahlt, ebenso anstelle der in der angehefteten Urkunde gen. Schillinge 10 Florenen zu 20 Stüfer Lütticher Währung jährlichen Zinses; für die 116 Scheffel Spelt, die am vergangenen Andreastag fällig waren, verpflichtet sich Johannes außer dem Zins für jeden Scheffel Spelt 10 Florenen zu zahlen, einen Hornschen Postulatgulden (florenum postulati de Horne) oder dessen Wert, in bar zahlbar bis nächste Pfingsten. Abt und Konvent erklären sich mit der Lösung Johannis vom Bann einverstanden, der über ihn auf Bitten des Klosters verhängt war. Siegelankündigung des Abts und Konvents und Johannis, ferner auf deren Bitten des Propstes Johannes, des Grafen Euerhardus und des Kustos Johannes. Datum Leodii a. nat. d. 1513 mensis Martii die decima octava.
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Henricus de Bynsveld, Abt, Johannes de Wachtedunge, Dekan, Egidius de Fremmersheym, Kantor, und Konvent s. Cornelii Indensis, Diöz. Colon. OSB, und Johannes de Hollonia, natürlicher und legitimer Sohn des weiland Ritters Balduini de Hollonia und Lütticher Knappe, bekennen, daß sie nach längerem Streit durch Vermittlung Johannis de Horn, Lütticher Propstes, Euerardi, Grafen de Marcka und de Arenberch, und Magisters Johannis Ferret, Lütticher Kanonikers und Küsters, dahin übereingekommen sind, daß Johannes als Entgelt für den seit 30 Jahren nicht gezahlten und auf 2500 Scheffel und 300 grifones Lütticher Währung aufgelaufenen Kanon und der deswegen gehabten Auslagen anstelle des jährlichen Kanons von 4 mal 23 1/2 Scheffel Spelt an Abt und Konvent oder ihren Einnehmer jährlich 116 Scheffel Spelt zahlt, ebenso anstelle der in der angehefteten Urkunde gen. Schillinge 10 Florenen zu 20 Stüfer Lütticher Währung jährlichen Zinses; für die 116 Scheffel Spelt, die am vergangenen Andreastag fällig waren, verpflichtet sich Johannes außer dem Zins für jeden Scheffel Spelt 10 Florenen zu zahlen, einen Hornschen Postulatgulden (florenum postulati de Horne) oder dessen Wert, in bar zahlbar bis nächste Pfingsten. Abt und Konvent erklären sich mit der Lösung Johannis vom Bann einverstanden, der über ihn auf Bitten des Klosters verhängt war. Siegelankündigung des Abts und Konvents und Johannis, ferner auf deren Bitten des Propstes Johannes, des Grafen Euerhardus und des Kustos Johannes. Datum Leodii a. nat. d. 1513 mensis Martii die decima octava.
AA 0364 Kornelimünster, Urkunden (AA 0364)
Kornelimünster, Urkunden (AA 0364) >> 1. Urkunden >> Arnoldus, Abt, Johannes, Dekan, und Konvent s. Cornelii Indensis OSB, Diöz. Colon., verleihen dem Vogt Johanni, Sohn des Ritters Rogeri de Holong und Agneti, seiner Frau und seinen Erben alle ihre Güter mit allen Rechten in ihrem Allod Holonia in Hasbania, Diöz. Leodiensis, mit Zubehör und benachbarten Orten, nämlich 2 Mühlen im gen. Ort, von denen eine s. Cornelii vor dem Hause des Horelli und die andere am Graben unterhalb des Kirchhofes Holoniens. ecclesie liegt; ferner 3 Bonnarien Landes, gelegen "en croten vaz" am Eselsweg (iuxta viam asinorum), etwa 12 Bonnarien unterhalb der 2 Kreuze auf das Dorf Awans zu; 3 1/2 Lütticher Mark und 4 Kapaune Jahreszins mit Jurisdiktion, Herrschaft und allem Zubehör, die von alters her dem Kloster gehörten, ebenda und sonst innerkalb des Gerichtsbezirks von Holonia liegen oder außerhalb in anderen Orten dazu gehören zur Erbpacht (hereditarie tenenda ... in emphiteosim seu ad trecensum) für 4 mal 3 1/2 Scheffel Spelt Lütticher Maßes und Währung und für 3 1/2 Lütticher Mark Jahreszinses in Holonia gezahlt zu werden pflegen, auf eigene Gefahr und Rechnung zu liefern durch die Ehegatten und deren Erben jährlich am Feste des Apostels Andreas (30. Nov.) in der Stadt Lüttich auf dem Kornboden des Hauses, das vom Kloster ausgesucht wird; von den 3 1/2 Lütticher Mark werden jedoch an jedem Hauptding (in tribus placitis generalibus) 20 Schillinge gleicher Münze abgezogen, die von Rechtswegen dem Vogt und den Schöffen des gen. Ortes zustehen. Die Ehegatten und ihre Erben sind weiterkin verpflichtet, den gen. Schöffen, Förstern und Hufinhabern in Holonia die Abgaben, die eigentlich das Kloster zahlen müßte, zu zahlen, ohne daß diese Ausgaben auf die an das Kloster zu liefernden 4 mal 23 1/2 Scheffel Spelt und 50 Schillinge verrechnet werden. Zur größeren Sicherheit verpfändet Johannes aus seinem Erbe, gelegen in dem gen. Allod: etwa 3 Bonnarien Ackerland und Wiese, gelegen "en grans tortis", 4 Bonnarien Land, gelegen "par mix le ciege de vollerons", 41 große Ruten Landes, gelegen "en cornu chau", nahe diesem Ort 24 große Ruten Landes, gelegen "a le hayoule", oberhalb des Weges von Bierses, in der Nähe dieses Ortes 6 große Ruten Landes und 2 Bonnarien und 12 Ruten Landes, gelegen , "a le grosse piers en bierloirmont" unter der Bedingung, daß das Kloster zwischen Andreastag (30. Nov.) und Ostern nicht gegen diese Güter vorgehen kann; sollte es jedoch nach dem Osterfest jeden Jahres einen Schaden haben, so fallen alle gen. Güter, auch die verpfändeten, ans Kloster gleichsam als Eigentum ohne Widerspruch, es sei denn, daß der gen. Johannes und seine Erben die verpfändeten Güter dann vom Kloster für 30 Scheffel Spelt jährlichen Zinses, zahlbar am Andreastag innerhalb der Stadt zur Erbpacht nehmen, ohne daß davon die sonstige Jahrespacht berührt wird. Sie erhalten die Güter vom Kloster nach Lehnrecht wie die übrigen Lehnsleute des Klosters. Die Schöffen von Holonia sind gehalten, das ihnen mangelnde Recht in curia Jndensi zu suchen. Die Ehegatten dürfen ihre verpfändeten Güter nicht von denen des Klosters trennen oder veräußern ohne Willen des Klosters und müssen für alle aus dem Besitz der gen. Güter erwachsenden Lasten aufkommen, die sonst das Kloster tragen müßte, ohne daß irgend etwas (Hagel, Mißwachs, Krieg ets.) von der Zahlung entschuldige. Siegelankündigüng des Abts und Konvents, für beide Parteien die Siegel Adulphi, Bischofs von Lüttich, des Offizialats der Kurie von Lüttich und das Gerichtsiegel (ad causas) des Lütticher Kapitels, deren Jurisdiktion sie sich unterwerfen wollen. Datum a. d. 1323 in crastino festi beati Huberti episcopi.
1513 März 18
Diverse Registraturbildner
Urkunde
Überlieferung: Transfix, durch die Presseln der z.T. beschädigten Siegel an die Urkunde 44 angeheftet - Siegel 1): grünes, spitzovales Wachssiegel, Bruchstück (5,5 x 4 cm), das Bild durch aufliegende Pressel eingedrückt, in der unteren Spitze zwei schräggestellte, sich an den Ecken berührende Wappen mit undeutlichen Bildern, Umschrift: ... IS. CORNELII. IN ...; Siegel 2) = Konventssiegel aus grün. Wachs (s. 1281 Jan. 20); Siegel 3) rotes, rundes Wachssiegel, 3,5 cm Dm, Bild: Wappen mit stehendem Löwen unter Helm mit reicher Zier, im Bildwerk Rankenwerk, Umschrift: SILL. JOHAN. DE. HOLLONNIA; Siegel 4) rotes, rundes Wachssiegel, 5 cm Dm, Wappen mit zwei nebeneinanderstehenden Hufeisen, darüber Helm, der von 2 Drachen getragen wird, Umschrift: S + JOHS. COMES. DE. HORNE (nur an) der rechten Seite des Siegels in einem Schriftband, links vermutlich keine Umschrift gewesen (Rand abgebrochen), Rücksiegel: rund, 2,5 cm Dm., im Bild: Wappen mit 3 Hufeisen in Stellung 2:1, Umschrift: SECRETUM. JO. DE. HORNE; Siegel 5) das des Propstes Johann von Lüttich abgefallen; Siegel 6) braunes, spitzovales Wachssiegel, 5 x 3,5 cm, Bild: stehende Madonna mit Kind, Umschrift: S. JOH. DE. FERR ... CUSTODIS. LEO ...
Arnoldus, Abt, Johannes, Dekan, und Konvent s. Cornelii Indensis OSB, Diöz. Colon., verleihen dem Vogt Johanni, Sohn des Ritters Rogeri de Holong und Agneti, seiner Frau und seinen Erben alle ihre Güter mit allen Rechten in ihrem Allod Holonia in Hasbania, Diöz. Leodiensis, mit Zubehör und benachbarten Orten, nämlich 2 Mühlen im gen. Ort, von denen eine s. Cornelii vor dem Hause des Horelli und die andere am Graben unterhalb des Kirchhofes Holoniens. ecclesie liegt; ferner 3 Bonnarien Landes, gelegen "en croten vaz" am Eselsweg (iuxta viam asinorum), etwa 12 Bonnarien unterhalb der 2 Kreuze auf das Dorf Awans zu; 3 1/2 Lütticher Mark und 4 Kapaune Jahreszins mit Jurisdiktion, Herrschaft und allem Zubehör, die von alters her dem Kloster gehörten, ebenda und sonst innerkalb des Gerichtsbezirks von Holonia liegen oder außerhalb in anderen Orten dazu gehören zur Erbpacht (hereditarie tenenda ... in emphiteosim seu ad trecensum) für 4 mal 3 1/2 Scheffel Spelt Lütticher Maßes und Währung und für 3 1/2 Lütticher Mark Jahreszinses in Holonia gezahlt zu werden pflegen, auf eigene Gefahr und Rechnung zu liefern durch die Ehegatten und deren Erben jährlich am Feste des Apostels Andreas (30. Nov.) in der Stadt Lüttich auf dem Kornboden des Hauses, das vom Kloster ausgesucht wird; von den 3 1/2 Lütticher Mark werden jedoch an jedem Hauptding (in tribus placitis generalibus) 20 Schillinge gleicher Münze abgezogen, die von Rechtswegen dem Vogt und den Schöffen des gen. Ortes zustehen. Die Ehegatten und ihre Erben sind weiterkin verpflichtet, den gen. Schöffen, Förstern und Hufinhabern in Holonia die Abgaben, die eigentlich das Kloster zahlen müßte, zu zahlen, ohne daß diese Ausgaben auf die an das Kloster zu liefernden 4 mal 23 1/2 Scheffel Spelt und 50 Schillinge verrechnet werden. Zur größeren Sicherheit verpfändet Johannes aus seinem Erbe, gelegen in dem gen. Allod: etwa 3 Bonnarien Ackerland und Wiese, gelegen "en grans tortis", 4 Bonnarien Land, gelegen "par mix le ciege de vollerons", 41 große Ruten Landes, gelegen "en cornu chau", nahe diesem Ort 24 große Ruten Landes, gelegen "a le hayoule", oberhalb des Weges von Bierses, in der Nähe dieses Ortes 6 große Ruten Landes und 2 Bonnarien und 12 Ruten Landes, gelegen , "a le grosse piers en bierloirmont" unter der Bedingung, daß das Kloster zwischen Andreastag (30. Nov.) und Ostern nicht gegen diese Güter vorgehen kann; sollte es jedoch nach dem Osterfest jeden Jahres einen Schaden haben, so fallen alle gen. Güter, auch die verpfändeten, ans Kloster gleichsam als Eigentum ohne Widerspruch, es sei denn, daß der gen. Johannes und seine Erben die verpfändeten Güter dann vom Kloster für 30 Scheffel Spelt jährlichen Zinses, zahlbar am Andreastag innerhalb der Stadt zur Erbpacht nehmen, ohne daß davon die sonstige Jahrespacht berührt wird. Sie erhalten die Güter vom Kloster nach Lehnrecht wie die übrigen Lehnsleute des Klosters. Die Schöffen von Holonia sind gehalten, das ihnen mangelnde Recht in curia Jndensi zu suchen. Die Ehegatten dürfen ihre verpfändeten Güter nicht von denen des Klosters trennen oder veräußern ohne Willen des Klosters und müssen für alle aus dem Besitz der gen. Güter erwachsenden Lasten aufkommen, die sonst das Kloster tragen müßte, ohne daß irgend etwas (Hagel, Mißwachs, Krieg ets.) von der Zahlung entschuldige. Siegelankündigüng des Abts und Konvents, für beide Parteien die Siegel Adulphi, Bischofs von Lüttich, des Offizialats der Kurie von Lüttich und das Gerichtsiegel (ad causas) des Lütticher Kapitels, deren Jurisdiktion sie sich unterwerfen wollen. Datum a. d. 1323 in crastino festi beati Huberti episcopi.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
28.04.2026, 8:29 AM CEST
Hierarchy
Hierarchy detail view
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Archival tectonics)
- 1.2. Geistliche Institute (Archival tectonics)
- 1.2.3. J - L (Archival tectonics)
- 1.2.3.13. Kornelimünster (Archival tectonics)
- Kornelimünster, Urkunden AA 0364 (Archival holding)
- 1. Urkunden (Classification)
- Arnoldus, Abt, Johannes, Dekan, und Konvent s. Cornelii Indensis OSB, Diöz. Colon., verleihen dem Vogt Johanni, Sohn des Ritters Rogeri de Holong und Agneti, seiner Frau und seinen Erben alle ihre Güter mit allen Rechten in ihrem Allod Holonia in Hasbania, Diöz. Leodiensis, mit Zubehör und benachbarten Orten, nämlich 2 Mühlen im gen. Ort, von denen eine s. Cornelii vor dem Hause des Horelli und die andere am Graben unterhalb des Kirchhofes Holoniens. ecclesie liegt; ferner 3 Bonnarien Landes, gelegen "en croten vaz" am Eselsweg (iuxta viam asinorum), etwa 12 Bonnarien unterhalb der 2 Kreuze auf das Dorf Awans zu; 3 1/2 Lütticher Mark und 4 Kapaune Jahreszins mit Jurisdiktion, Herrschaft und allem Zubehör, die von alters her dem Kloster gehörten, ebenda und sonst innerkalb des Gerichtsbezirks von Holonia liegen oder außerhalb in anderen Orten dazu gehören zur Erbpacht (hereditarie tenenda ... in emphiteosim seu ad trecensum) für 4 mal 3 1/2 Scheffel Spelt Lütticher Maßes und Währung und für 3 1/2 Lütticher Mark Jahreszinses in Holonia gezahlt zu werden pflegen, auf eigene Gefahr und Rechnung zu liefern durch die Ehegatten und deren Erben jährlich am Feste des Apostels Andreas (30. Nov.) in der Stadt Lüttich auf dem Kornboden des Hauses, das vom Kloster ausgesucht wird; von den 3 1/2 Lütticher Mark werden jedoch an jedem Hauptding (in tribus placitis generalibus) 20 Schillinge gleicher Münze abgezogen, die von Rechtswegen dem Vogt und den Schöffen des gen. Ortes zustehen. Die Ehegatten und ihre Erben sind weiterkin verpflichtet, den gen. Schöffen, Förstern und Hufinhabern in Holonia die Abgaben, die eigentlich das Kloster zahlen müßte, zu zahlen, ohne daß diese Ausgaben auf die an das Kloster zu liefernden 4 mal 23 1/2 Scheffel Spelt und 50 Schillinge verrechnet werden. Zur größeren Sicherheit verpfändet Johannes aus seinem Erbe, gelegen in dem gen. Allod: etwa 3 Bonnarien Ackerland und Wiese, gelegen "en grans tortis", 4 Bonnarien Land, gelegen "par mix le ciege de vollerons", 41 große Ruten Landes, gelegen "en cornu chau", nahe diesem Ort 24 große Ruten Landes, gelegen "a le hayoule", oberhalb des Weges von Bierses, in der Nähe dieses Ortes 6 große Ruten Landes und 2 Bonnarien und 12 Ruten Landes, gelegen , "a le grosse piers en bierloirmont" unter der Bedingung, daß das Kloster zwischen Andreastag (30. Nov.) und Ostern nicht gegen diese Güter vorgehen kann; sollte es jedoch nach dem Osterfest jeden Jahres einen Schaden haben, so fallen alle gen. Güter, auch die verpfändeten, ans Kloster gleichsam als Eigentum ohne Widerspruch, es sei denn, daß der gen. Johannes und seine Erben die verpfändeten Güter dann vom Kloster für 30 Scheffel Spelt jährlichen Zinses, zahlbar am Andreastag innerhalb der Stadt zur Erbpacht nehmen, ohne daß davon die sonstige Jahrespacht berührt wird. Sie erhalten die Güter vom Kloster nach Lehnrecht wie die übrigen Lehnsleute des Klosters. Die Schöffen von Holonia sind gehalten, das ihnen mangelnde Recht in curia Jndensi zu suchen. Die Ehegatten dürfen ihre verpfändeten Güter nicht von denen des Klosters trennen oder veräußern ohne Willen des Klosters und müssen für alle aus dem Besitz der gen. Güter erwachsenden Lasten aufkommen, die sonst das Kloster tragen müßte, ohne daß irgend etwas (Hagel, Mißwachs, Krieg ets.) von der Zahlung entschuldige. Siegelankündigüng des Abts und Konvents, für beide Parteien die Siegel Adulphi, Bischofs von Lüttich, des Offizialats der Kurie von Lüttich und das Gerichtsiegel (ad causas) des Lütticher Kapitels, deren Jurisdiktion sie sich unterwerfen wollen. Datum a. d. 1323 in crastino festi beati Huberti episcopi. (Record)