Reichserbtruchseß Christoph [voller Titel] leiht seinem Untertan Georg Räm (auch: Rem) von Blochingen (Plochingen) für sich selbst und als Lehnsträger seiner Geschwister Wilhelm, Walther, Anna, Elisabeth und Maria Rem ein Burglehen daselbst am Eschbach (Espach), bestehend aus Haus, Hof und Garten, mit allem Zubehör, das er schon vormals empfangen und getragen hat. Räm soll es burglehensweise innehaben; seine Erbgerechtigkeit an dem Burglehen kann er versetzen und verkaufen. Er muß es unzerteilt in baulichen Ehren halten und jährlich gen. Geld- und Naturalabgaben an den A. nach Scheer entrichten. Jeden Herbst hat er auf seine Kosten einen Wagen mit Wein, und zwar nicht unter einem Sipplinger Seefuder, von Sipplingen nach Scheer zu führen; dort erhält er wie alle Meier, die zu diesem Dienst verpflichtet sind angemessene Beköstigung. Bei Nichtleistung selbigen Dienstes hat er 5 fl. in Münzen Weinfuhrgeld zu zahlen. Ferner ist er zu Steuern und Diensten nach Herkommen verpflichtet. Sooft das Burglehen in neue Hände kommt, muß es unzerteilt neu empfangen werden und ist ein vom A. oder seinen Erben festgesetzter Ehrschatz zu zahlen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen tritt Heimfall zur freien Verfügung ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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