Ldgf. Ludwig von Hessen bekundet auch für seine Erben und Nachkommen, dass er nach dem Tod seines Vaters Ldgf. Georg von Hessen Johann Franz Gernand Ulner von Dieburg, Sohn des + Johann Gernand, und dessen Lehenserben gen. Gülten und Abgaben (wie Urk. von 1.5.1404, jedoch drei anstatt 30 Schilling Heller zu Spachbrücken; StadtA Wo Abt. 159-U Nr. 25/1) zu Seeheim, Groß-Zimmern, Spachbrücken, einen Hof zu Semd und alle Mannlehen, die dessen gen. + Vorfahren von den Ldgfen. von Hessen innehatten, unter Vorbehalt seiner (des A.), seiner Erben, Mannen und Rechte anderer verliehen, Johann Franz Gernand Ulner den Lehnseid geleistet und den mit seiner Ringpetschaft besiegleten Lehnsrevers übergeben habe. Der A. führt die durch Vergleich und Erbstatuten festgelegte Folge der Lehensverleiher für die Belehnungen nach seinem Tod auf.

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