1319 Okt. 30, Braunschweig Die Prioren des Ordens der Predigermönche
in der Provinz Sachsen, zu Magdeburg, Bremen, Lübeck, Halberstadt,
Hildesheim, Soest und Hamburg, bekennen, dass der Prior und Konvent ihres
Ordenshauses in Braunschweig einerseits, der Klerus, die Konsuln und Bürger
der Stadt Braunschweig andererseits über nachfolgende Punkte übereingekomen
seien: Den Predigermönchen wird gestattet, ein Haus und einen Konvent in
Braunschweig zu haben. Sie verpflichten sich dagegen, die dem Prinzipat und
der Stadt Braunschweig sowie dem Klerus, den Kirchen und dem Volk daselbst
erteilten Privilegien zu verteidigen, auf Befehl des Klerus und der
Bürgermeister Predigten, die das Volk zerstreuen, anzusetzen, zur Zeit der
Messe und Vespern an Festtagen nicht zu predigen und überhapt das Volks
nicht von den Pfarren abzuwenden. An Sonn- und Festtagen jedoch dürfen sie
nach dem Frühstück auf ihrem Grundstück predigen, an ihrem Stiftungsfest
solange sie wollen, an bestimmten Feiertagen abends abwechselnd mit den
Minoriten in den Kirchen St. Katharinae und St. Martini. Im Übrigen sollen
sie den anderen geistlichen Brüderschaften gleichgestellt werden. [Es folgen
Bestimmungen über den Anfall von Erbschaften, die sie innerhalb eines Jahres
veräußern müssen, und das Verhältnis zu den Pfarrern, besonders in Hinsicht
der Stolgebühren.] Zeugen: Herzog Otto in Braunschweig, Heinrich von Wenden,
Wedekind von Gerstenbüttel, Ekbert von der Asseburg, Jordan von Nenndorf,
Mundschenk; Ludger von Gestenbüttel, Truchsess; Johannes vom Ampleben,
Ludolf von Hondelage (Honleghe), alle Ritter. "Actum et datum Bruneswich a.
1319 in vigila ominium sanctorum." Perg., zehn Siegel, abwechselnd an roten
und grünen Fäden, darunter als erstes das MEISTER ECKHARTs als Prior der
Provinz Sachsen (von seinem Nachfolger benutzt, da Eckhart nur bis 1311
amtierte) Druck (als Insert ): UB Stadt Braunschweig II Nr. 866 (S.
497-499).