1319 Okt. 30, Braunschweig Die Prioren des Ordens der Predigermönche in der Provinz Sachsen, zu Magdeburg, Bremen, Lübeck, Halberstadt, Hildesheim, Soest und Hamburg, bekennen, dass der Prior und Konvent ihres Ordenshauses in Braunschweig einerseits, der Klerus, die Konsuln und Bürger der Stadt Braunschweig andererseits über nachfolgende Punkte übereingekomen seien: Den Predigermönchen wird gestattet, ein Haus und einen Konvent in Braunschweig zu haben. Sie verpflichten sich dagegen, die dem Prinzipat und der Stadt Braunschweig sowie dem Klerus, den Kirchen und dem Volk daselbst erteilten Privilegien zu verteidigen, auf Befehl des Klerus und der Bürgermeister Predigten, die das Volk zerstreuen, anzusetzen, zur Zeit der Messe und Vespern an Festtagen nicht zu predigen und überhapt das Volks nicht von den Pfarren abzuwenden. An Sonn- und Festtagen jedoch dürfen sie nach dem Frühstück auf ihrem Grundstück predigen, an ihrem Stiftungsfest solange sie wollen, an bestimmten Feiertagen abends abwechselnd mit den Minoriten in den Kirchen St. Katharinae und St. Martini. Im Übrigen sollen sie den anderen geistlichen Brüderschaften gleichgestellt werden. [Es folgen Bestimmungen über den Anfall von Erbschaften, die sie innerhalb eines Jahres veräußern müssen, und das Verhältnis zu den Pfarrern, besonders in Hinsicht der Stolgebühren.] Zeugen: Herzog Otto in Braunschweig, Heinrich von Wenden, Wedekind von Gerstenbüttel, Ekbert von der Asseburg, Jordan von Nenndorf, Mundschenk; Ludger von Gestenbüttel, Truchsess; Johannes vom Ampleben, Ludolf von Hondelage (Honleghe), alle Ritter. "Actum et datum Bruneswich a. 1319 in vigila ominium sanctorum." Perg., zehn Siegel, abwechselnd an roten und grünen Fäden, darunter als erstes das MEISTER ECKHARTs als Prior der Provinz Sachsen (von seinem Nachfolger benutzt, da Eckhart nur bis 1311 amtierte) Druck (als Insert ): UB Stadt Braunschweig II Nr. 866 (S. 497-499).

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Niedersächsisches Landesarchiv
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