Am 4. Nov. 1609 hat Johann Sturm (ca. 30 Jahre alt) den Johann Hoffgen (ca. 75 Jahre alt) auf dem Weg zwischen den Dörfern Hitdorf und Monheim (Rhein-Wupper-Kr.) überfallen und mit einem Beil auf ihn eingeschlagen. Der letztere hat in Notwehr dem Angreifer mit einem Brotmesser eine Bauchverletzung zugefügt. Am Tag darauf ist Johann Sturm gestorben. Sein Tod ist möglicherweise durch einen herbeigerufenen Barbier beschleunigt worden. Die 1. Instanz gab der Purgationsklage des Johann Hoffgen statt und sprach ihn mit Rat unparteiischer Rechtsgelehrter und nach einem Zeugenverhör von jeder Strafe frei. Die 2. Instanz revidierte dieses Urteil, indem sie der Eva Hoffgen die Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Hinterbliebenen des Getöteten und des Arztlohns von insgesamt 200 Tlr. kölnischer Währung auferlegte. Um diese unauslöschbare Ehrverletzung von ihren Kindern, Neffen und Freunden abzuwenden, appellierte Eva Hoffgen an das RKG. Die jül. Hofräte erheben vor dem RKG die Einrede der Nichtzuständigkeit, da wegen der Unterschreitung der Appellationssumme gemäß dem jül. „privilegium de non appellando“ und weil es sich um eine Kriminalsache handle, der Fall an sie zurückverwiesen werden müsse.