Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. März 1740, wodurch Peuchen von der Klage auf Abtretung des Eisenhüttenwerks zu Jünkerath freigesprochen worden ist, wenn die Erben de L’Eau nicht innerhalb von 6 Wochen bessere Beweise für ihren von mütterlicher bzw. großmütterlicher Seite herrührenden Anspruch auf das Eisenhüttenwerk erbringen würden. Die Appellanten behaupten, die eine Hälfte der Eisenhütte käme ihnen kraft Erbrecht nach dem Tod der Anna Maria Ruth von Asp zu, da das streitige Werk von deren Dotalgeldern (angeblich 1200 Pattacons oder 2400 Gulden, tatsächlich nur 800 Pattacons/Patagons) und sonstigen gemeinsamen ehelichen Mitteln erworben worden sei. Johannes de L’Eau habe jedoch nach dem Tod seiner ersten Gattin widerrechtlich und zum Nachteil seiner 6 Kinder aus erster Ehe das Eisenhüttenwerk an den Abt von Altenberg verpfändet, der es an den Appellaten übertragen habe. Die Appellanten beanspruchen ferner ein Vorzugsrecht auf die andere Hälfte der Eisenhütte gegenüber den Gläubigern. Der Appellat sei nur Zessionar, nicht aber Eigentümer des auf 5728 Rtlr. geschätzten Eisenhüttenwerks. Das RKG bestätigt zwar das Urteil der Vorinstanz am 17. Okt. 1783, erlegt dem Appellaten jedoch auf, die Appellanten für die von Anna Maria Ruth von Asp eingebrachten Dotalgelder von 800 Pattacons samt Zinsen von 5 % ab 1735 zu entschädigen. Es lehnt mit Urteil vom 30. April 1789 die Restitutionsklage der Appellaten ab, bestätigt das 1783 ergangene Urteil und kompensiert die an der „Restitutionsinstanz“ entstandenen Prozeßkosten der Parteien gegeneinander. Mit Urteil vom 18. Feb. 1791 weist es auch eine neue Restitutionsklage und ein Gesuch auf „declaratio sententiae“ ab. Am 10. Dez. 1794 urteilt das RKG nach Maßgabe des Hüttenprivilegs von 1687, daß die Appellaten den Appellanten 333 1/3 Rtlr. und seit 1735 Zinsen bezahlen sollen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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