Um die aus den Mittriebsgerechtigkeiten erwachsenen ständigen Irrungen und Unannehmlichkeiten zu vermeiden, schließen die fürstliche sigmaringische Kameralherrschaft Beuron und die Gemeinde Leibertingen unter Leitung der Ämter Beuron und Meßkirch einen Vertrag über den Verzicht auf den Mittrieb: 1. Beuron verzichtet auf das Mittriebs- und Wegerecht im Wildensteiner Bann. 2. Die Gemeinden Leibertingen und Lengenfeld verzichten auf den Mittrieb auf der Blankenhalde im Beuroner Bann. 3. Da Leibertingen 33 Jauchert mehr als Beuron abgetreten hat, erhalten die Gemeinden Leibertingen und Lengenfeld im Beuroner Bann auf Blankenhalde an der Götzenwiese entsprechenden Ersatz. 4. Beuron verbleibt auf den abgetretenen 33 Jauchert die Banngerechtigkeit. Der von Beuron nach Leibertingen führende Fahrweg verbleibt auf dem abgetretenen Stück in der Breite von 14 Schuh. 5. Von dem abgetretenen Stück haben die Gemeinden Leibertingen und Lengenfeld den Zehnten an Beuron zu entrichten. 6. Die 3 ersten Jahre, beginnend an Martini 1814, bleiben zehntfrei. 7. Die Gemeinden Leibertingen und Lengenfeld haben von den 33 Jauchert die Grundsteuer zu entrichten. 8. Es werden 2 gleichlautende Exemplare ausgefertigt. 9. Es wird in zweifacher Ausfertigung ein Auszug aus der Leibertinger Karte gefertigt, der die Grundstücksänderungen enthält Unterschriften: J. Schwab, Bezirksamtmann; Joseph Gröber, Vogt von Leibertingen: Joseph Booss, Gemeinderechner von Leibertingen: Filipp Knittel, Gerichtsmann von Leibertingen Franz And. Kempter, Rat und Obervogt v(idi)t J. M. Gessler Hofer; v(idi)t Reuchenbacher

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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