Bruder Philipp von Bickenbach (Byckenbach), Komtur zu Mergentheim (Mergenthain), und die Brüder des Deutschen Hauses beurkunden, daß sie Els Munschelerin, bislang Bürgerin der A., gestatten in die Klause zu Neunkirchen einzutreten; wobei vereinbart wurde, daß die bereits erwähnte Els Munschelin ihre Güter in der Stadt und in der Gemarkung Mergentheim wie andere Bürger auch weiter zu versteuern (verbeten und verstüren).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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