Suchergebnisse
  • 744 von 1.139

König Sigmund gebietet allen Fürsten des Reichs, geistlichen und weltlichen, Grafen, Freien, Herren, Landrichtern, Richtern, Urteilern, Amtleuten, insbesondere aber den Landrichtern und Urteilern des Landgerichts des Burggraftums zu Nuremberg, dass sie die von Nuremberg sowie ihre Hubner; Leute und Güter nicht vor sich beklagen lassen, und auch nicht Urteil über sie sprechen, sondern alle solche Kläger an den Nürnberger Schultheißen weisen sollen, Recht vor ihm nach der Schöffen Urteil daselbst zu tun und zu nehmen um alle weltliche Sachen und Sprüche. - Siegler: der Aussteller.

Vollständigen Titel anzeigen
Staatsarchiv Nürnberg
Loading...