Erasmus Neustetter, Propst/Dechant, und das Kapitel des Stifts Comburg sowie Bischof Julius von Würzburg als dessen Ordinarius und "Oberschutzherr" einer- und die Reichsstadt Schwäbisch Hall andererseits regeln ihre seit längerem andauernden Auseinandersetzungen um die Zugriffsrechte der städtischen Justiz auf die stiftische Schenke in Michelfeld, um die Stellung hällischer Frevler nach Comburg, um das Verhältnis von Zehnt- und Windwein daselbst, um das Weinungeld in Michelfeld und Otterbach, um den zollfreien Transport von Neckartälerwein nach Comburg, um die von der städtischen Obrigkeit bei Verdacht von Floßholz-Diebstahl auch bei stiftischen Untertanen in Tullau durchgeführten Hausdurchsuchungen, um den durch Hall erzwungenen, dem freien Verkauf hinderlichen Umschlag der von hällischen Pächtern comburgischer Zehntrechte eingebrachten Früchte auf dem städtischen Kornhaus sowie um die Jagdrechte in dem Distrikt "Sterckelsbach" (Starkholzbach) und entscheiden außerdem einige von den Parteien wechselseitig vorgebrachte Beschwerden über die Verletzung ihrer Gerechtsame (Jagd, Hochgerichtsbarkeit) oder über Provokationen (z. B. Grenzsteindemolierung).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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