Veit Kelber, B. zu Kirchheim unter Teck, dort gef., jedoch auf Fürbitten freigelassen (obwohl der Statthalter Befehl gegeben hatte, ihn peinlich zu beklagen) gegen Bezahlung einer Strafe von 20 fl in bar, verspricht, künftig alle heimlichen und öffentlichen Zechen, Gesellschaften und Zusammenkünfte zu meiden - nur an Feiertagen ist ihm eine ehrliche Zeche erlaubt - verspricht außerdem, seine Wehr und Harnisch dem Vogt zu übergeben, keine andere Waffe zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser, und schwört U.. K. hatte bei einem Juden Geld geliehen, obwohl dies durch ein jährliches Verbot des Vogtgerichts allen Amtsverwandten untersagt war, außerdem einen armen, am fallenden Siechtag leidenden Mann mit dem Messer verletzt und ihm zu berauben versucht, als er sich auf dem Rückweg von Rudersberg befand, wohin er sich in seinen Geldnöten um Hilfe gewandt hatte.