Bischof Albrecht von Eichstätt entscheidet als "ortmann" mit 4 Schiedsrichtern (s.u.) in dem Streite zwischen dem Abt Jacob und seinem Gotteshaus zu Castell und dem Propst Johann und seinem Gotteshaus zu Berchtersgaden wegen der Propstei zu Münchhebingen(1), auf die der Propst auf 5 Jahre Wiederkauf zu haben meinte: Der Verkauf an Castell wird für unwiderruflich erklärt. Der Propst hat eine Bestätigungsurkunde des Erzbischofs Friedrich von Salzburg sowie einen Willebrief des Papstes zu erwirken. Nach Prüfung eines Registers über die Güter und Gülten, dessen Richtigkeit von dem Amtmann des Klosters daselbst beschworen wird, wird entschieden, dass das Kloster zu den bereits bezahlten 4600 fl noch 1270 fl zahlen und für diesen Zusatz Sicherheit leisten muss. S: die 5 T. Zeugen: . 1) des Abtes: Heinrich Amman, Dompropst zu Eichstätt, und Krafft Morspeck zu Puch. 2) des Propstes: Sigmund von Leonrod, Domherr zu Eichstätt und Propst zu Herrieden, und Hans von Smithein (?), Vogt zu Wemdingen.

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Staatsarchiv Amberg