Hans Nochel d.J. aus Dietlingen [Kr. Pforzheim], wegen eines schweren Vergehens im Gef. des Markgrafen Christof von Baden etc., auch von wegen des Grafen Eberhard d.Ä. von Württemberg zu Pforzheim gef., daselbst vor Recht gestellt und mit einem gnädigen Urteil belegt, obschon er eine Strafe an Leib und Gut, doch ohne Töten und Gliederbrechen, verwirkt hatte, danach auf seine Bitte und aus Gnaden wieder freigelassen, schwört U. und gelobt eidlich, künftig ohne obrigkeitliche Erlaubnis, es sei denn in Kriegszeiten, keine Waffen, weder Schwert, Messer, Sterzler oder Degen, lang oder kurz, zu tragen, außer einem abgebrochenen Brotmesser und einem Karst, einer Haue, Schaufel, oder einer Gabel zur Verrichtung seiner Arbeit.